Dienstag, 15. Mai 2012

Hebegebühr bei Prozesskostenhilfe

Ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt erhält die Hebegebühr aus der Staatskasse, wenn die Zahlung der Gegenseite unaufgefordert an den Rechtsanwalt erfolgt. (LG München, Beschluss vom 07.05.2012 - 13 O 3874/11)

Wir haben für eine Mandantin mit Prozesskostenhilfe den Pflichtteilsanspruch geltend gemacht. Im Termin gab es einen Vergleich über den zu zahlenden Betrag. Diesen Betrag zahlte die Erbin auf unser Geschäftskonto, ohne dass wir eine Zahlung auf das Geschäftskonto verlangt hatten. Für die Weiterleitung des Geldes an unsere Mandantin entstand eine Hebegebühr nach Ziffer 1009 VV RVG. Diese Gebühr gehört zur gesetzlichen Vergütung und war deshalb aus der Staatskasse zu ersetzen. Das Landgericht München II sah dies auf unsere Erinnerung auch so. Der Betrag, um den es dabei geht, ist allerdings gering. Hier ist der Beschluss des Landgerichts München II.

Landgericht München II
Az.: 13 O 3874/11

In dem Rechtsstreit

...
- Antragstellerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Papenmeier & Zöhner, Puschkinstraße 68, 04838 Eilenburg

gegen

...
-Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigter: ...

wegen Auskunft; hier: PKH

erlässt das Landgericht München II - 13. Zivilkammer - am 07.05.2012 folgenden

Beschluss

Der Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG des beigeordneten Rechtsanwalts Thomas Papenmeier gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 13.04.2012 wird abgeholfen. Im Zuge der Abhilfe wird die aus der Staatskasse zu zahlende Prozesskostenhilfevergütung bezüglich der Hebegebühr auf ... € (in Worten:... Euro)
festgesetzt.

Gründe:

Die Hebegebühr nach Nr. 1009  W RVG in Höhe von ... € zuzüglich der Mehrwertsteuer war festzusetzen, da dem beigeordneten Rechtsanwalt gegen ein Anspruch auf Erstattung der Hebegegühr gegen die Staatskasse dann zusteht, wenn die Zahlungen für die bedürftige Partei, zu deren Geltendmachung er beigeordnet ist, unaufgefordert an ihn geleistet werden; siehe hierzu Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 19. Auflage, Rz. 136 zu  § 48 RVG. Dies liegt hier vor.

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