Donnerstag, 24. Mai 2012

Klage eines Miterben unzulässig, wenn ein anderer Miterbe widerspricht?

Nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt soll eine Klage eines Miterben unzulässig sein, wenn ein anderer Miterbe der Prozessführung widerspricht. (OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.03.2012 - 19 W 2/12)

Häufig stehen einer Erbengemeinschaft Ansprüche gegen dritte Personen oder gegen einzelne Miterben zu. Wenn sich alle Miterben einig sind, können sie diese Ansprüche gemeinsam verfolgen. Wenn sich die Miterben nicht einig sind, kann nach § 2039 BGB auch ein einzelner Miterbe den Anspruch allein einklagen. Der klagende Miterbe muss lediglich die Leistung an alle Miterben verlangen. Bei Geldbeträgen kann das Geld zum Beispiel für alle Miterben hinterlegt werden. Bei Auskunftsansprüchen werden die Auskünfte in der Regel an alle Miterben gleichlautend erteilt.

Nun wollte ein Miterbe Auskunftsansprüche allein durchsetzen und beantragte dazu Prozesskostenhilfe. Diese wurde ihm in der ersten Instanz verweigert. Die sofortige Beschwerde führte zum OLG Frankfurt. Dieses lehnte die Prozesskostenhilfe ebenfalls ab. Das OLG Frankfurt führte dazu aus, dass die beabsichtigte Klage wegen "Missbrauchs der Prozessführungsbefugnis" unzulässig wäre. Das ergebe sich daraus, dass die anderen Miterben der Prozessführung widersprochen haben. Zur Begründung verwies das OLG Frankfurt auf ein Urteil des BGH vom 11.01.1966 (V ZR 160/65). Aus diesem Urteil des BGH ergibt sich der vom OLG Frankfurt aufgestellte Rechtssatz jedoch nicht. Vielmehr hat das OLG Frankfurt vermutlich den Einleitungssatz des Absatzes bei Rn. 20 des Urteils fehlinterpretiert. Dieser Satz lautet: "Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kann der Befugnis des Klägers, als einzelner Miterbe einen zum Nachlaß gehörigen Anspruch geltend zu machen (§ 2039 Satz 1 BGB) jedenfalls dann entgegengesetzt werden, wenn, wie im vorliegenden Fall der andere Miterbe der Geltendmachung des Anspruches widerspricht."

Bei vollständiger Lektüre des Urteils des BGH vom 11.01.1966 zeigt sich, dass damit etwas ganz anderes gemeint war, als es das OLG Frankfurt angenommen hat. Im Fall des BGH machte ein Miterbe Ansprüche der Erbengemeinschaft allein geltend. Gerade dieser Miterbe hatte vorher treuwidrig gehandelt, was hier nicht näher ausgeführt werden soll. Die weitere Miterbin war an der treuwidrigen Handlung nicht beteiligt, so dass die Treuwidrigkeit des einen Miterben nicht zur Verteidigung gegen eine Klage beider Miterben oder nur der anderen Miterbin genügt hätte. Die andere Miterbin wollte aber gar nicht klagen. Es klagte nur der Miterbe, der vorher treuwidrig gehandelt hatte, unter Ausnutzung seiner Prozessführungsbefugnis nach § 2039 BGB. Diesem Sonderfall schob der BGH einen Riegel vor.

Im Fall des OLG Frankfurt lagen solche Besonderheiten nicht vor. Der Beschluss des OLG Frankfurt ist auch wertungsmäßig nicht stimmig. Wenn ein Widerspruch eines Miterben schon genügen würde, um die Klage eines anderen Miterben unzulässig zu machen, würde § 2039 BGB leer laufen.

Update: Ruby/Schindler, ZEV 2012, 361 (362) kritisieren den Beschluss des OLG Frankfurt im ZEV-Report Zivilrecht ebenfalls als falsch. Zudem kritisieren sie, dass Roth in der NJW-Spezial 2012, 264 den Beschluss unkritisch aufgenommen hat.

Update2: Schütte, NJW 2012, 2596 kritisert den Beschluss des OLG Frankfurt nun ebenfalls.  

Update3:  Kritiklos berichtet Jahreis in AnwZert-ErbR 17/2012 über die Entscheidung des OLG Frankfurt und behauptet, sie würde auf der Rechtsprechungslinie des BGH liegen (was nach den vorstehenden Ausführungen nicht stimmt). Jahreis ergänzt seine Ausführungen um den Gedanken, dass einem Miterben Schadensersatzansprüche gegen die anderen Miterben zustehen könnten, wenn diese der Klageerhebung nicht zustimmen. Die Frage stellt sich jedoch nicht, da der Miterbe entgegen der Ansicht des OLG Frankfurt allein klagen kann.

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