Dienstag, 26. Februar 2013

Lebensversicherung: unwiderrufliches Bezugsrecht

Bezeichnet der Versicherungsnehmer den Bezugsberechtigten unwiderruflich, so liegt bereits zu diesem Zeitpunkt die Zuwendung der (späteren) Versicherungsleistung vor (BGH, Urteil vom 27.09.2012 - IX ZR 15/12).

Der Versicherungsnehmer kann bei einer Lebensversicherung einen Bezugsberechtigten bestimmen. Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem der Versicherungsnehmer seine (jeweilige) Ehefrau unwiderruflich als Bezugsberechtigte im Todesfall bestimmt hatte. Zu entscheiden hatte der Bundesgerichtshof diesen Fall unter dem Blickwinkel der Insolvenzanfechtung. Ob die Erkenntnisse auf das Pflichtteilsergänzungsrecht übertragbar sind, ist nicht sicher, nachdem der Erbrechtssenat des Bundesgerichtshofs die gewagte These aufgestellt hat, dass er den Begriff der Schenkung überall im Gesetz verschieden auslegen kann.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass bereits mit der Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts eine Schenkung vorliegt. Diese Schenkung muss der Bundesgerichtshof als sofort vollzogen angesehen haben, da er die mögliche Formnichtigkeit nach § 518 BGB nicht angesprochen hat. Die weiteren Prämienzahlungen nach der Einräumung des Bezugsrechts sah der Bundesgerichtshof als weitere Schenkungen an. Interessanterweise sah der Bundesgerichtshof in der Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts im Todesfall zugleich die Übertragung des Anspruchs auf den Rückkaufswert, falls die Lebensversicherung vorzeitig beendet wird.

Die Pflichtteilsergänzung würde sich danach aus dem Wert des Anspruchs auf die Versicherungsleistung zum Zeitpunkt der Einräumung des Bezugsrechts zuzüglich der weiteren gezahlen Prämien berechnen. Die Abschmelzung spielt bei Ehegatten keine Rolle (§ 2325 Absatz 3 Satz 3 BGB). Wie hoch ist nun aber der Wert der Versicherungsleistung zum Zeitpunkt der Einräumung des Bezugsrechts? Hier wird man mindestens den Rückkaufswert ansetzen müssen, da der Anspruch auf den Rückkaufswert nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs mit übertragen war. Es kann aber unter Umständen wirtschaftlicher sein, eine Versicherung weiterzuführen und auf den Versicherungsfall zu warten, insbesondere wenn der Versicherungsnehmer schon krank ist. Der Wert kann somit höher liegen als der Rückkaufswert. Hier ist ein schwieriges Sachverständigengutachten erforderlich.

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