Sonntag, 2. Juni 2013

Kümmerungsvertrag

Stückemann schlägt in Frieser/Sarres/Stückemann, Handbuch des Fachanwalts für Erbrecht, 5. Auflage, Rn. 602a einen Kümmerungsvertrag vor. Grund genug, das Vertragsmuster näher zu betrachten.

Der Kümmerungsvertrag soll es ermöglichen, Geld an eine nahestehende Person zu geben, ohne dass das Geld verschenkt wird. An eine Schenkung knüpfen unangenehme Folgen wie Pflichtteilsergänzungsansprüche, Schenkungsteuer oder der Widerruf bei Verarmung durch den Sozialleistungsträger.

Das Vertragsmuster besteht aus drei Teilen. Im ersten Teil wird beschrieben, was Kümmern ist. Im zweiten Teil wird ein Stundenlohn vereinbart. Im dritten Teil wird geregelt, ob die Zahlungen sofort oder erst beim Tod des Erblassers gezahlt werden.


Kümmern

Was ist Kümmern? Nach dem Vertragsmuster sind darunter keine Pflegedienste zu verstehen, sondern allgemeine und spezielle Hilfen. Als Beispiele werden genannt:
  • Fahrdienste
  • Begleitung zu Arztbesuchen
  • Begleitung zu Einkäufen
  • Hilfe bei der Haushaltsführung
  • Hilfe in behördlichen und ähnlichen Vorgängen
  • einfache häusliche Besuche zur Unterhaltung
  • Gesellschaft leisten
  • Begleitung im Urlaub oder auf Reisen
Je weitere man in dieser Aufzählung nach unten kommt, desto problematischer wird sie. Der bloße Besuch soll eine zu vergütende Leistung sein? Wenn sich ein Kind von den Eltern in den Urlaub einladen lässt bekommt es dafür sogar noch Geld? Hier dürfte später Streit vorprogrammiert sein.

Der Kümmerungsvertrag kann sich auf die Haftung des "Kümmerers" nachteilig auswirken, weil viele Dinge in den vertraglichen Bereich gerückt werden, die sonst nur Gefälligkeit sind. Im Kümmerungsvertrag sollte daher zumindest noch die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden.

Stundenlohn

Das Vertragsmuster sieht ein Entgelt für das "Bekümmern" in Höhe von 30 Euro je Stunde vor. Dabei werden als Schuldner im Muster "die Eheleute" genannt. Hier wäre es wesentlich besser, wenn genau benannt würde, wer von beiden "Bekümmerten" die jeweilige Leistung erbringen soll, weil im Erbfall die Personen auch getrennt betrachtet werden müssen.

Der Stundenlohn wird regelmäßig zur Einkommensteuer führen. Im Erbfall kann es passieren, dass andere Beteiligte das Finanzamt informieren. Wenn die Einkünfte dann nicht erklärt wurden, kann der Kümmerungsvertrag schnell zum Eigentor werden.

Weiterhin sieht der Kümmerungsvertrag vor, dass ein Kümmerungstagebuch geschrieben wird, das regelmäßig zu Beweiszwecken gegengezeichnet werden soll. Nach dem Erbfall kann dann wenigstens um jeden einzelnen Eintrag gestritten werden.

Fälligkeit des Stundenlohns

Das Vertragsmuster gibt verschiedene Varianten vor, wann das Honorar des "Kümmerers" fällig wird. Die Vorschläge reichen von der sofortigen Fälligkeit bis zur Fälligkeit erst bein Tod des letztversterbenden Ehegatten mit entsprechenden Zinsen bis dahin.

Fazit

Die Idee des Kümmerungsvertrages ist zunächst nicht schlecht. Das Risiko des Vertrags liegt im Bereich der Einkommensteuer. Streitanfällig ist der Vertrag, sofern bereits die bloße Anwesenheit des "Kümmerers" einen Honoraranspruch auslösen soll. Der Kümmerungsvertrag ist auch nicht unbedingt erforderlich. Nicht jede Schenkung ist pflichtteilsergänzungsrelevant. Nach § 2330 BGB sind Anstandsschenkungen ausgenommen. Wenn eine Oma ihrem Enkel 20 Euro gibt, weil er sie gefahren hat, dürfte dies im Regelfall nicht pflichtteilsrelevant sein.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen