Samstag, 27. Juli 2013

Erbenhaftung nur als Gesamthand für Ausgleichsbeitrag nach BauGB?

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Saarlouis kann ein Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB nur von allen Miterben als Gesamthand gefordert werden (VG Saarlouis, Urteil vom 29.05.2013 - 3 K 1756/12).

Wenn ein Grundstück in einem Sanierungsgebiet liegt, kommt irgendwann die Gemeinde und schöpft die Werterhöhung des Grundstückes ab. Dazu bekommt der Eigentümer einen Bescheid über den zu zahlenden Geldbetrag. Die Besonderheit des Falles beim VG Saarlouis bestand darin, dass eine Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen war. Genaugenommen war nicht die Erbengemeinschaft eingetragen, weil diese keine eigene Rechtspersönlichkeit ist. Sondern es waren die Miterben eingetragen. Darunter befand sich dann der übliche Vermerk "- in Erbengemeinschaft -". Die Gemeinde hatte den Beitragsbescheid an einen Miterben adressiert. Dieser wehrte sich erfolgreich dagegen.

Das VG Saarlouis ist der Meinung, dass die Miterben nur als Gesamthand haften und daher alle Miterben im Bescheid zu nennen seien. Die Rechtsprechung sieht das sonst anders. Für öffentliche Abgaben wird sonst angenommen, dass die Miterben als Gesamtschuldner haften. Das heißt, dass jeder Miterbe auf den gesamten Betrag in Anspruch genommen werden kann. Er muss sich dann von den anderen Miterben anteilig das Geld zurückholen. Von der Rechtsprechung wird den Miterben sonst sogar verwehrt, dass sie ihre Haftung auf den Nachlass beschränken. Vielmehr schuldet der einzelne Miterbe den vollen Betrag (auch) aus seinem Privatvermögen.

Das Urteil des VG Saarlouis mag für die betroffenen Erben erfreulich sein. Rechtlich überzeugend ist es nicht. Das VG Saarlouis arumentiert mit dem Begriff Gesamthand, ohne danach zu fragen, was eigentlich dahinter steckt. Im Gesetz ist die Erbenhaftung im Detail ausgestaltet. Diese Vorschriften wischt das VG Saarlouis einfach beiseite, da nach seiner Ansicht keine Nachlassverbindlichkeit vorliegt. Was die Miterben dann aber von "normalen" Miteigentümern unterscheidet, sagt das VG Saarlouis nicht. Im Ergebnis wird man sich auf dieses Urteil nicht mit Erfolg berufen können.

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