Sonntag, 4. August 2013

Erbenhaftung für Hausgeld bei Wohnungseigentum

Die Erben können ihre Haftung für nach dem Erbfall fällig werdende Hausgeldschulden in der Regel nicht auf den Nachlass beschränken (BGH, Urteil vom 05.07.2013 - V ZR 81/12).

Erben können ihre Haftung für Nachlassverbindlichkeiten in der Regel auf den Nachlass beschränken, wenn der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Das gilt allerdings dann nicht, wenn die Erben die Verbindlichkeiten durch eigene Rechtshandlungen begründen. Dann haften die Erben zusätzlich aus ihrem Eigenvermögen. Gibt der Erbe zum Beispiel die Beerdigung in Auftrag, kann er dafür seine Haftung nicht auf den Nachlass beschränken. Der Bundesgerichtshof musste nun beantworten, wie es sich bei Hausgeldschulden verhält, die für eine im Nachlass befindliche Eigentumswohnung entstehen.

Die Hausgeldschulden entstehen in der Regel ohne Mitwirkung der Erben, weil sie von der Mehrheit der Wohnungseigentümer beschlossen werden. Auf der anderen Seite kommt die Wohnung den Erben nach dem Erbfall zugute, weil sie die Wohnung nutzen oder vermieten können. Der Bundesgerichtshof knüpfte deshalb daran an, ob das Halten der Wohnung den Erben zugerechnet werden kann. Wenn die Erben für die Hausgeldschulden nicht aus ihrem Eigenvermögen bezahlen wollen, müssen sie die Eigentumswohnung schnellstmöglich verkaufen. Wenn sich die Erben nicht einig sind, dürfte das darauf hinauslaufen, dass ein Antrag auf Teilungsversteigerung einzureichen ist.

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