Donnerstag, 12. Dezember 2013

Beitrag von Stützel in der NJW zu Mehrheitsentscheidungen in der Erbengemeinschaft

In der NJW 2013, 3543 findet sich ein Aufsatz von Dieter Stützel mit dem Titel: "Grenzen von Einzel- und Mehrheitsentscheidungen in der Erbengemeinschaft". Dieser Aufsatz weckte sofort mein Interesse, weil es sich dabei um ein Problemfeld handelt, das in der Beratung immer Sorgen macht. Ganz speziell frage ich mich immer, wo die ordnungsgemäße Verwaltung aufhört und wo die außerordentliche Verwaltung beginnt. Dieser Unterschied ist wichtig, weil die ordnungsgemäße Verwaltung durch Mehrheitsbeschluss erfolgt und für außerordentliche Maßnahmen alle Erben einstimmig handeln müssen. Entsprechend hoch waren meine Erwartungen.

Der Aufsatz beschäftigt sich intensiv mit der Thematik und ist lesenswert. Mit den Ergebissen mag ich mich jedoch nicht uneingeschränkt anfreunden. Bisher unterscheiden wir bei der Erbengemeinschaft zwischen ordentlichen Verwaltungsmaßnahmen, außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen und Notverwaltungsmaßnahmen. Diese drei Kategorien machen die Abgrenzung schon schwierig genug. Der Autor möchte nun noch eine vierte Kategorie einführen, indem er die ordentlichen Verwaltungsmaßnahmen in nützliche und erforderliche Maßnahmen aufspaltet.

Wie kommt der Autor darauf? Sein Ausgangspunkt ist § 2038 Absatz 1 Satz 2 BGB:

"Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; ..."

Das Wort Maßregeln entspricht nicht mehr dem heutigen Sprachgebrauch. Heute sprechen wir von Maßnahmen. Der Autor liest die Vorschrift nun so, dass ein Miterbe nur mitwirken müsse, wenn die Verwaltungsmaßnahme erforderlich sei. Ich lese die Vorschrift anders. Die Miterben bestimmen durch Mehrheitsbeschluss, welche Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung getroffen werden sollen. Dieser Mehrheitsbeschluss muss umgesetzt werden. Jeder Miterbe muss das tun, was zur Umsetzung des Beschlusses erforderlich ist. Das ist auch verständlich. Wenn der Beschluss ohne die Mitwirkung eines Miterben umgesetzt werden kann, dann muss er auch nicht mitwirken.

Nach meinem Verständnis fällt damit eine Säule, auf der weitere Erkenntnisse in dem Aufsatz beruhen. Meine Bitte soll hier sein: Bitte nicht noch mehr Rechtsunsicherheit durch eine weitere schwer abgrenzbare Kategorie.

Die Verwaltung und Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ist meistens eine komplexe Aufgabe, bei der ich Ihnen gern helfe.

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