Dienstag, 3. Dezember 2013

Beweiswürdigung zu kurz = Gehörsverstoß

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des OLG Naumburg teilweise kassiert, weil die Beweiswürdigung zu kurz ausgefallen war (ein Halbsatz). (BGH, Beschluss vom 31.07.2013 - VII ZR 11/12)

Der Beschluss des BGH vom 31.07.2013 stammt aus dem privaten Baurecht. Er ist aber auch für das Erbrecht wichtig, wenn Zeugenaussagen als Beweismittel angeboten werden. Der BGH hatte die Gelegenheit, den Rechtsstreit an das OLG Naumburg zurückzuverweisen, nachdem dieses seiner Pflicht zur umfassenden Beweiswürdigung nicht nachgekommen war.
Der Bundesgerichtshof prüft in der Revision die Beweiswürdigung eines Berufungsgerichts nur sehr eingeschränkt nach. Das Berufungsgericht muss den Streitstoff
  •  umfassend,
  •  rechtlich möglich,
  •  widerpsruchsfrei und
  •  ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze
gewürdigt haben. Damit diese Nachprüfung überhaupt möglich ist, sieht § 286 Absatz 1 Satz 2 ZPO vor, dass das Gericht in der Urteilsbegründung die Gründe angeben muss, die für seine richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Dieser Begründungspflicht war das OLG Naumburg nicht nachgekommen. Es hatte lediglich einen Halbsatz zur Beweiswürdigung geschrieben. Es hat sich mit den Zeugenaussagen nicht näher auseinandergesetzt, den Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und einen Widerspruch in der Aussage eines anderen Zeugen nicht gewürdigt.

Es ist immer ärgerlich, wenn ein Berufungsgericht einen komplexen Rechtsstreit "kurz abbügelt". Umso erfreulicher ist es, dass der Bundesgerichtshof hier durchgegriffen hat.

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