Dienstag, 18. Februar 2014

Haftungsfall bei der Erbenhaftung?

In einem Urteil des Landgerichts Bonn vom 16.10.2013 - 5 S 12/13 - hatte ein Erblasser Mietschulden. Nach dem Tod verlangte der Vermieter das Geld von den Erben. Ein Miterbe zahlte freiwillig und nahm sodann den anderen Miterben auf Erstattung in Anspruch.

In der Berufungsinstanz gewann der Kläger in der Höhe der Hälfte der Mietschulden. Der Beklagte muss diesen Betrag nun aus seinem Eigenvermögen bezahlen. Zudem muss er die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits tragen. Hätte er sich richtig verteidigt, wäre das nicht passiert. Aus dem Urteil geht nicht hervor, ob der Beklagte von einem Rechtsanwalt vertreten wurde. Falls ein Rechtsanwalt tätig war, hat er vermutlich einen Haftungsfall gebaut.

Wo liegt der Fehler? Die Miterben haften als Gesamtschuldner für die Nachlassverbindlichkeiten (§ 2058 BGB). Solange der Nachlass aber nicht geteilt ist, kann jeder Miterbe seine Haftung auf den Nachlass beschränken, indem er die Einrede des ungeteilten Nachlasses aus § 2059 Absatz 1 BGB erhebt. Dazu muss im Prozess der Vorbehalt der Erbenhaftung beantragt werden (§ 780 ZPO). Das hatte der Beklagte aber nicht getan. Mit einem sofortigen Anerkenntnis hätte sich der Beklagte vermutlich sogar noch vor der Kostentragung schützen können.

Das Landgericht Bonn schrieb diesen Fehler auch noch recht deutlich in das Urteil hinein:
"Hat ein Miterbe einen Nachlassgläubiger noch vor der Teilung der Erbengemeinschaft aus seinem Privatvermögen befriedigt, ohne von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Haftung nach § 2059 Abs. 1 BGB bis zur Teilung auf den Nachlass zu beschränken, kann er von den übrigen Miterben Ausgleich verlangen. Allerdings kann sich auch der Miterbe auf § 2059 Abs. 1 BGB berufen und aus diesem Grund die Zahlung verweigern ..." (Rn. 5)
 "... Der Beklagte hat weder eine der in § 2059 Abs. 1 BGB geregelten haftungsbeschränkenden Einwände erhoben noch von den allgemeinen und auch im Rahmen des § 2059 Abs. 1 BGB zu berücksichtigenden Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung - Dürftigkeitseinrede oder Nachlassverwaltung - Gebrauch gemacht." (Rn. 6)
Ich weiß nicht, ob hier ein Haftungsfall vorliegt, weil ich den Sachverhalt nicht ausreichend kenne. Ich kann es mir aber gut vorstellen, weil die Anwaltshaftung im Erbrecht zunehmend ein Thema wird.

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