Dienstag, 13. Mai 2014

Verweigerung einer Aktenkopie beim Amtsgericht Stendal

Wenn ich eine Nachlassangelegenheit bearbeite, dann benötige ich die Nachlassakte. Zweckmäßig ist es in vielen Fällen, wenn das Gericht eine Kopie anfertigt und mir zusendet. Darauf haben meine Mandanten einen Anspruch (§ 13 Absatz 3 Satz 1 FamFG). Sie zahlen dafür auch je 50 Cent für die ersten 50 Seiten und je 15 Cent für jede weitere Seite. Die Nachlassgerichte meinen hin und wieder, sie könnten diesen Anspruch ablehnen. Ich hatte hier bereits über einen solchen Fall beim Amtsgericht Döbeln berichtet.

Jetzt erreichte mich ein Schreiben des Amtsgerichts Stendal, in dem mir die Aktenkopie verweigert wurde. Das Schreiben habe ich nachfolgend eingefügt:

"Amtsgericht Stendal
- Nachlassgericht -

Erbrechtskanzlei Papenmeier
Altchemnitzer Str. 16
09120 Chemnitz

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Testamentssache ...

wird mitgeteilt, dass die Akten unter Erhebung der Aktenversandpauschale von 12,00 € an das Amtsgericht Chemnitz zur Einsicht übersandt werden können, eine Übersendung der Akten in Kopie an Sie ist nicht möglich.

Wird entsprechende Übersendung an das Amtsgericht Chemnitz gewünscht?

Mit freundlichen Grüßen
...
Rechtspflegerin

Ich habe dem Amtsgericht Stendal eine Beschwerde zurück geschickt.

Update (26.05.2014): Das Amtsgericht Stendal übersandte mir jetzt einen Hinweis auf den Beschluss des OLG München vom 20.07.2006 - 33 Wx 151/06 - wonach ein Gericht eine Aktenkopie "zur Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Geschäftsstellen" vermeiden könne. Was für eine Begründung! Ist es in Bayern bereits eine übermäßige Belastung, wenn die Geschäftstelle die ihr von Gesetzes wegen zugedachte Arbeit verrichten muss?

Update (13.06.2014): Die Aktenkopie ist da. Es handelte sich um 73 Seiten. Zwischenzeitlich hatte ich das Gericht noch in einer Diesntaufsichtsbeschwerde gebeten, zu prüfen, ob die Akte nicht schon kopiert wäre, wenn man nicht so viel Zeit auf das Nicht-Kopieren verschwenden würde. Die Dienstaufsichtsbeschwerde hat sich nun erledigt.

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