Montag, 16. Juni 2014

Gesamter Nachlass haftet für die Kosten einer Teilnachlasspflegschaft

Nach Ansicht des OLG Naumburg haftet der gesamte Nachlass für die Kosten eines Teilnachlasspflegers (OLG Naumburg, Beschluss vom 06.11.2013 - 2 Wx 64/13).

Das Nachlassgericht kann nach § 1960 BGB einen Nachlasspfleger zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und zur Ermittlung der Erben bestellen. Wenn ein Teil der Erben bekannt ist, dann bestellt das Gericht einen Teilnachlasspfleger. Das Oberlandesgericht Naumburg musste die Frage beantworten, wer für die Kosten des Teilnachlasspflegers haftet. Der ganze Nachlass? Oder nur der Teil des Nachlasses, für den der Teilnachlasspfleger bestellt ist? Das OLG Naumburg entschied sich für den ganzen Nachlass.

Im Ausgangspunkt ordnete § 6 KostO an, dass für die Kosten einer Nachlasspflegschaft nur die Erben haften. (Jetzt findet sich diese Regelung in § 24 GNotKG). Weiter steht im Gesetz, dass sich die Haftung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Nachlassverbindlichkeiten richtet. Nach § 2058 BGB haften Miterben für Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Die Nachlassgläubiger können sich aus dem gesamten Nachlass befriedigen. Die Erben müssen dies dann im Innenverhältnis ausgleichen. Unter dieser Voraussetzung ist der Beschluss des OLG Naumburg richtig.

Zweifel bleiben aber trotzdem, wenn man bedenkt, dass die Teilnachlassplegschaft nur von dem Teil der Erben verursacht wurde, der unbekannt ist. Es ist möglich, dass ein Teilnachlasspfleger für einen geringen Erbteil so hohe Kosten verursacht, dass diese den Wert des Erbteils übersteigen. Dann müssten die anderen Miterben diese Kosten tragen, obwohl sie nichts dafür können und obwohl sie sich nicht gegen den Teilnachlasspfleger wehren können. Dies wird insbesondere deutlich, wenn zwischen dem Teilnachlasspfleger und den anderen Miterben ein Streit über die Auseinandersetzung des Nachlasses entsteht. Wenn die anderen Miterben gewinnen, müssten sie am Ende ggf. trotzdem die Kosten des Nachlasspflegers mit tragen. Dieses Ergebnis erscheint ungerecht. Die Frage ist nur, wer die Kosten sonst tragen soll. Und da sie der Staat nicht tragen will, wird klar, warum das Ergebnis wohl doch so ausfallen wird, wie es das OLG Naumburg entschieden hat.

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