Donnerstag, 3. Juli 2014

Stufenklage oder isolierte Auskunftsklage?

Wrede meint in einem Aufsatz (ErbR 2014, 275), dass im Pflichtteilsrecht die isolierte Auskunftsklage meist besser sei als die Stufenklage. Ich sehe das anders.

Der Pflichtteilsberechtigte hat gegen den Erben mehrere Ansprüche, die aufeinander aufbauen: Auskunft, ggf. eidesstattliche Versicherung, ggf. Wertermittlung, Zahlung. Diese Ansprüche kann der Pflichtteilsberechtigte mit einer Stufenklage geltend machen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass der Pflichtteilsberechtigte zunächst auf Auskunft klagt und abwartet, was passiert.

Wrede bevorzugt die isolierte Auskunftsklage und führt dazu Kostengründe an. Aus meiner Sicht überwiegen die Vorteile der Stufenklage jedoch deutlich.

Was spricht für die isolierte Auskunftsklage?
 
Die isolierte Auskunftsklage ist zunächst billiger. Der Streitwert liegt irgendwo zwischen 1/10 und 1/4 des vermuteten (oder tatsächlichen) Pflichtteilsanspruchs. Dieses Argument verkehrt sich allerdings ins Gegenteil, wenn danach eine weitere Klage, zum Beispiel eine Zahlungsklage, erhoben werden muss. Dann fallen noch einmal die vollen Kosten an, die auch bei der Stufenklage entstehen. Der Weg über die isolierte Auskunftsklage kann also teurer sein.

Weiterhin kann es bei der Stufenklage zu Problemen kommen, wenn sich ergibt, dass der Nachlass überschuldet ist und kein Pflichtteilsanspruch besteht. Dann ist die Zahlungsstufe unbegründet. Es liegt eine sogenannte steckengebliebene Stufenklage vor. Nach den Regeln der Kunst muss diese Klage in eine Feststellungsklage geändert werden, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen muss, weil er mit der Auskunftserteilung in Verzug war. Dieser Schritt kann - abhängig vom Richter - mit Stress und Risiken verbunden sein.

Was spricht für die Stufenklage?

Das Hauptargument für die Stufenklage besteht darin, dass sofort die Verjährung gehemmt wird. Wer eine isolierte Auskunftsklage erhebt, muss irgendwann vor Verjährungsende die Klage in eine Stufenklage erweitern, um die Verjährung zu hemmen. Ich bin kein Freund davon, die Verjährungsfristen auszureizen. Ein kleiner Fehler kann dann dazu fühen, dass der Anspruch insgesamt verloren ist.

Wenn sich das Verfahren verzögert, passiert das meistens bei der Zwangsvollstreckung des Auskunftsanspruchs. Ein Notar erstellt ein Nachlassverzeichnis. Dieses ist ungenügend. Es wird Zwangsgeld beantragt und festgesetzt. Der Notar erstellt ein neues Nachlassverzeichnis. Das kann sich wiederholen. In dieser Situation müsste Wrede dann irgendwann eine neue Klage erheben, die die weiteren Stufen der Stufenklage beinhaltet. Eine Klageerweiterung ist nach der abgeschlossenen Auskunftsklage nicht mehr möglich. Damit muss dann der gesamte Sachverhalt neu vorgetragen werden. Es kann sogar passieren, dass eine Beweisaufnahme nochmals stattfinden muss.

Man darf sich eine Stufenklage auch nicht so vorstellen, dass man zwingend Stufe für Stufe durchlaufen muss. Wenn die ersten - oft unzureichenden - Auskünfte einen Zahlungsanspruch ergeben, dann stelle ich einen Zahlungsantrag auf eine Teilzahlung (wenn nicht freiwillig gezahlt wird). Sobald Gegenstände benannt werden, die bewertet werden müssen, beantrage ich die Wertermittlung, wenn diese nicht freiwillig erfolgt.

Gern höre ich Ihe Auffassung zu diesem Thema.

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