Donnerstag, 21. August 2014

Erfolgreiche Lobbyarbeit: Erbscheinsantrag nur noch notariell?

Kannten Sie den neuen Art. 239 EGBGB?

Art 239
Länderöffnungsklausel
Die Länder können durch Gesetz bestimmen, dass der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins der notariellen Beurkundung bedarf und die Versicherung an Eides statt nach § 2356 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur vor einem Notar abzugeben ist.
Was soll uns diese Norm sagen? Bisher kann der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins formlos gestellt werden. In den meisten Fällen ist zusätzlich eine eidesstattliche Versicherung erforderlich (z.B. dass es keine (weiteren) Testamente gibt oder dass keine weiteren Abkömmlinge bekannt sind). Diese eidesstattliche Versicherung muss nach § 2353 Absatz 2 BGB vor einem Notar oder vor dem Rechtspfleger beim Nachlassgericht abgegeben werden.

Die Bundesländer können nun bestimmen, dass die eidesstattliche Versicherung nur noch vor dem Notar abgegeben werden kann. Dort kostet es 19% mehr, weil der Notar Mehrwertsteuer abführen muss. Das schlimmste an der Regel ist aber, dass jetzt plötzlich auch der Erbscheinsantrag der notariellen Beurkundung bedürfen soll. Das kann in vielen Fällen dazu führen, dass überflüssiger Aufwand erforderlich ist und überflüssige Kosten entstehen. Den Notar freut es. Das ist doch mal erfolgreiche Lobbyarbeit.

Beispiel:
Der verstorbene Erblasser wird von seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern beerbt. Nachdem der Erbschein erteilt ist, taucht plötzlich ein weiteres Kind auf, das bisher unbekannt war. Der Erbschein wird eingezogen. Bisher genügt ein formloser neuer Erbscheinsantrag, der die neuen Erbquoten enthält. Die eidesstattliche Versicherung gibt es ja schon. Künftig muss der neue Antrag erneut beim Notar beurkundet werden.

Beispiel 2:
Der Erblasser hinterließ ein Testament, dessen Inhalt viele Deutungen zulässt. Die (möglichen) Erben entscheiden sich für eine Auslegung und stellen einen Erbscheinsantrag. Im Erbscheinsverfahren zeigt sich, dass der Richter eine andere Auffassung hat, die nicht weit entfernt ist, aber eben doch abweicht. Bisher hätten die Erben ihren Erbscheinsantrag einfach schriftlich geändert oder einen Hilfsantrag gestellt. Nach der neuen Regelung ist wieder ein Notar erforderlich, sogar, wenn im Erbscheinsverfahren bereits ein erfahrener Fachanwalt für Erbrecht tätig ist.

Wir werden sehen, ob die Bundesländer diesen Irrsinn umsetzen.

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