Montag, 19. Januar 2015

Es reicht: Zimmer zum notariellen Nachlassverzeichnis

Der Pflichtteilsberechtigte hat es schwer, wenn der Erbe unvollständige Auskünfte erteilt. Deshalb kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass sich der Erbe von einem Notar "helfen" lässt (§ 2314 Absatz 1 Satz 3 BGB). Für den Notar bedeutet das eine Menge Arbeit. Deshalb ist das notarielle Nachlassverzeichnis bei Notaren nicht sonderlich beliebt. Für den Pflichtteilsberechtigten ist es hingegen oftmals die einzige Möglichkeit, zu seinem Recht zu kommen.

Der Notar Zimmer aus Wernigerode hat bereits in der Vergangenheit regelmäßig gegen die notariellen Ermittlungspflichten Stimmung gemacht. Sein letzter Beitrag findet sich in der NJW 2015, Seite 1. Die Argumentation von Zimmer hangelt sich an dem Gedanken entlang, dass eine größere Menge Arbeit für den Notar unzumutbar sein müsse. Mit den Bedürfnissen und Nöten der Pflichtteilsberechtigten setzt er sich nicht auseinander. Vielmehr hält er es für hinnehmbar, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Kürzeren zieht. Hauptsache der Notar hat nicht zu viel Arbeit. Dabei geht die Argumentation ziemlich drunter und drüber. Zimmer vergleicht den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten mit Regeln, die im Zivilprozess oder in Prozessen mit Amtsermittlung gelten. Ein Verfahren mit Amtsermittlung gibt es im Pflichtteilsrecht übrigens nie. Außerdem hat der Gesetzgeber kürzlich die Notargebühren vervierfacht. Aber das erwähnt Zimmer nicht.

Fakt ist: Der Pflichtteilsanspruch ist verfassungsrechtlich garantiert. Diese Garantie muss verfahrensrechtlich so ausgestaltet sein, dass der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüche durchsetzen kann. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, dass der Notar dem Pflichtteilsberechtigten mit all seinen Kräften hilft. Und das lässt sich nicht damit wegargumentieren, dass es zu viel Arbeit sei.

Wie sehen wohl die Nachlassverzeichnisse von Zimmer aus? Ich habe dazu Gerüchte gehört, die ich hier aber nicht teilen möchte. Wenn sich Zimmer bei seinen Nachlassverzeichnissen an dem orientiert, was er in Fachzeitschriften zu diesem Thema schreibt, dann sind sie wohl angreifbar. Falls Sie in diesem Zusammenhang Unterstützung benötigen, helfe ich Ihnen gern.

Übrigens: Für den Notar wird es regelmäßig eng, wenn er ein schwaches Nachlassverzeichnis erstellt. Am Ende zahlt er die überflüssigen Kosten im Wege der Notarhaftung.

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