Montag, 17. August 2015

Testierunfähigkeit - Wichtig sind die Auffälligkeiten

Das OLG Düsseldorf hob mit seinem Beschluss vom 15.06.2015 (3 Wx 103/14) einen Beschluss im Erbscheinsverfahren auf, in dem das Nachlassgericht vorschnell die Testierunfähigkeit des Erblassers angenonommen hatte. Die Kernaussage befindet sich in Rn. 45 des Beschlusses:
"Ermangelt es aber bereits an verlässlichen Anhaltspunkten für konkrete auffällige Verhaltensweisen des Erblassers zur Zeit der Testamentserrichtung, insbesondere an solchen, die darauf hindeuten könnten, dass der Erblasser (wegen krankhafter Störungen der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen) nicht in der Lage gewesen sein könnte, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärungen einzusehen und (unbeeinflusst von fremdem Willen) nach dieser Einsicht zu handeln, so lässt sich der bloße Verdacht, der Erblasser sei mit Blick auf eine demenzielle Entwicklung evtl. mit wechselnden psychopathologischen Zustandsbilder womöglich ab Anfang 2009, und demnach auch am 14. August und 08. September 2009 testierunfähig gewesen, nach aktuellem Stand nicht verifizieren."
Der Beschluss des OLG Düsseldorf bestätigt die Erkenntnis, dass das Thema Testierunfähigkeit schwierig ist. Es müssen Anhaltspunkte für die Testierunfähigkeit gesammelt werden. Das ist mit Aufwand und Arbeit verbunden. Danach benötigt man einen Sachverständigen, der die Anhaltspunkte zutreffend einordnet.

Hier finden Sie mehr zur Testierfähigkeit.

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