Freitag, 4. September 2015

OLG Celle: Kein Teilurteil über den unstreitigen Pflichtteil

Das OLG Celle hob mit seinem Urteil vom 23.07.2015 (6 U 34/15) ein Teilurteil des Landgerichts Lüneburg auf. In dem Teilurteil des Landgerichts Lüneburg war der Beklagte verurteilt worden, den unstreitigen Pflichtteilsbetrag zu zahlen. Was bisher üblich war, ist beim OLG Celle unzulässig.

Im Fall des OLG Celle ging es um eine Stufenklage. Damit wird regelmäßig beantragt:
  1. Auskunft
  2. ggf. eidesstattliche Versicherung
  3. Wertermittlung
  4. Zahlung
Die Stufen werden in der Grundform der Stufenklage nacheinander abgearbeitet. Das hat den Nachteil, dass der Kläger ewig kein Geld bekommt, selbst wenn große Pflichtteilsbeträge unstreitig sind. Deshalb ist es üblich, dass der Kläger seinen Pflichteilsanspruch teilweise beziffert. Darüber ergeht ein Teilurteil, damit der Kläger schon einmal einen Teil seines Geldes erhält.

Anders ist das beim OLG Celle. Was sonst überall funktioniert, ist dort unzulässig.

Ein Teilurteil ist unzulässig, wenn die Gefahr besteht, dass das Schlussurteil sich mit dem Teilurteil in Widerspruch setzt. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn es für beide Urteile auf die selben Tatsachen ankäme und diese einmal so und einmal anders bewertet würden. Das wäre nur dann denkbar, wenn die bisher unstreitigen Auskünfte des Erben sich nachträglich als fehlerhaft darstellen würden. Das OLG Celle nennt die folgenden Gründe:
  • Der Notar könne bei der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses weitere Verbindlichkeiten finden. (Hinsichtlich der noch entstehenden Kosten hatte der Kläger schon einen Abschlag von seiner Forderung vorgenommen.)
  • Das Gericht könnte einzelne Positionen später anders bewerten, wenn der Erbe anders vorträgt, als er bisher Auskunft erteilt hat.
Diese Gründe überzeugen mich nicht. Es ist Aufgabe des Erben, die Nachlassverbindlichkeiten vorzutragen und vollständige Auskünfte zu erteilen. Wenn er dieser Obliegenheit nicht nachkommt, muss er die entsprechenden Nachteile tragen. Die Ansicht des OLG Celle führt dazu, dass der Pflichtteilsberechtigte ewig kein Geld erhält, wenn der Erbe die Auskunftserteilung zu kleineren Positionen verzögert. Das erhöht auch das Risiko, dass der Erbe das Geld ausgegeben hat, bevor der Pflichtteilsberechtigte einen Titel bekommt.

Mich überzeugt aber auch das Kernargument nicht, dass sich Teilurteil und Schlussurteil widersprechen können. Das Teilurteil sagt z.B., dass der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Zahlung von 50.000 € hat. Das Schlussurteil sagt entweder, dass es noch z.B. 10.000 € dazu gibt oder dass es keinen weiteren Anspruch gibt. Das Schlussurteil kann aber nicht aussagen, dass der Pflichtteilsberechtigte nur 45.000 € hätte erhalten dürfen.

Das OLG Celle argumentiert damit, dass der Pflichtteilsanspruch ein einheitlicher Anspruch sei, der sich aus unselbständigen Rechnungsposten zusammen setze. Die Frage ist aber doch vielmehr, ob der Pflichtteilsanspruch teilbar ist. Könnte der Kläger z.B. erst den Teilbetrag als offene Teilklage einklagen und später eine Stufenklage erheben (wenn keine Verjährung droht)? Dagegen dürfte nichts einzuwenden sein. Und deshalb ist auch die Auffassung des OLG Celle zur Unzulässigkeit des Teilurteils verfehlt.

Weiterführender Hinweis: Zum 6. Senat des OLG Celle hatte ich bereits hier berichtet.

Ratgeber zum Pflichtteil

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