Dienstag, 2. August 2016

OLG Bamberg zum notariellen Nachlassverzeichnis

Das OLG Bamberg erließ einen Zwangsgeldbeschluss, in dem beachtliche Aussagen zu den Pflichten des Notars bei der Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses enthalten sind (OLG Bamberg, Beschluss vom 16.06.2016 - 4 W 42/16).

Die Erben schuldeten die Auskunft über den Nachlass. Darüber gab es scheinbar einen Auskunftstitel. Die Erben waren ihren Verpflichtungen nach Ansicht des OLG Bamberg nicht nachgekommen. Ihnen wurde daher ein Zwangsgeld von 5.000 € auferlegt. Das OLG Bamberg traf folgende Aussagen im Zwangsgeldbeschluss, die Beachtung verdienen:

  • Ein Nachlassverzeichnis ist bereits dann formal unvollständig, wenn es nicht zu jedem Punkt eine ausdrückliche Aussage gibt, der im Auskunftstitel enthalten ist.
  • Der Notar muss die Angaben der Erben einer kritischen Plausibilitätskontrolle unterziehen und diese dokumentieren. Der Notar muss die Erben qualifiziert belehren und zur Ausschöpfung ihrer Auskunftsansprüche anhalten und instruieren, wenn sich Anhaltspunkte für Ungereimtheiten finden lassen. Der Notar muss Belege wenigsens stichpunktartig überprüfen.
  • Dem Notar kann ohne weiteres auch ein umfangreicher und sehr zeitintensiver Prüfungsaufwand zugemutet werden.
  • Bei Barabhebungen muss der Erbe Auskunft erteilen, für welche Transaktionen das Geld verwendet wurde.
  • Der Pflichtteilsberechtigte kann und muss sich aussuchen, an welchem Erben eine etwaige ersatzweise Zwangshaft vollstreckt wird.

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