Mittwoch, 7. Dezember 2016

Keine Kündigung des Mietvertrags eines Miterben, der nicht zahlt

Im Fall des Landgerichts Berlin (Urteil vom 11.10.2016 - 67 S 190/16) hatte ein Miterbe bereits vor dem Erbfall eine Wohnung des Erblassers gemietet. Nach dem Erbfall zahlte der Miterbe seine Miete nicht ordnungsgemäß. Die anderen Miterben kündigten daraufhin den Mietvertrag, was bei jedem "normalen" Mietverhältnis auch in Ordnung gewesen wäre. Im Fall des Landgerichts Berlin soll die Kündigung aber unwirksam sein.

Es geht hier um die Frage, ob eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung vorlag. Diese wird nach §§ 2038, 745 BGB mit der Mehrheit der Miterben beschlossen. Der Miterbe, der Mieter ist, ist dabei wegen seines Interessenwiderstreits von der Abstimmung ausgeschlossen. Im Fall des Landgerichts Berlin hatte aber wohl auch so eine Mehrheit der Erben das Mietverhältnis gekündigt. Das Landgericht Berlin hielt die Kündigung aber nicht für eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung. Weil über die Immobilie Streit bestehe, sei eine Anschlussvermietung nicht gesichtert. Der schlecht zahlende Miterbe sei besser als gar kein Mieter.

Die anderen Miterben können immer noch die Miete einklagen und notfalls in den Erbteil des Mieters vollstrecken. Es ist trotzdem bitter, dass man den Miterben nicht als Mieter los wird, wenn er einfach keine Miete bezahlt.

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