Mittwoch, 28. Dezember 2016

Keine Verfassungsbeschwerde im Erbscheinsverfahren

Gegen eine Entscheidung im Erbscheinsverfahren ist keine Verfassungsbeschwerde zulässig (BVerfG, Beschluss vom 23.11.2016 - 1 BvR 2555/16).

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat schon vor langer Zeit den Grundsatz der Subsidiarität entwickelt, der sich aus dem Gesetz eigentlich nicht ergibt. Danach entscheidet das BVerfG nur dann, wenn sich die behauptete Grundrechtsverletzung nicht anderweitig beseitigen lässt. Ein Erbscheinsverfahren ist nie engültig. Vielmehr kann eine Erbenfeststellungsklage vor dem allgemeinen Zivilgericht erhoben werden. Dort wird der Fall komplett neu aufgerollt und neu entschieden. Das bedeutet dann auch erneute Kosten durch bis zu drei Instanzen. Das BVerfG zieht daraus die Konsequenz, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Erbscheinsverfahren nie zulässig ist - egal wie (grund)rechtswidrig die Entscheidung ist.

Dies ist ein weiteres wichtiges Argument bei der Frage, ob ein Erbscheinsverfahren oder sofort eine Erbenfeststellungsklage angestrengt werden sollte.

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