Montag, 20. Februar 2017

Erbausschlagungsfrist bei fehlendem Kontakt zum Erblasser

Wenn ein gesetzlicher Erbe keinen Kontakt zum Erblasser hat, beginnt die Erbausschlagungsfrist erst, wenn der Erbe erfährt, dass es kein Testament gibt (OLG Schleswig, Beschluss vom 20.06.2016 - 3 Wx 96/15).

Im Fall des OLG Schleswig hatte der Erblasser zwei Kinder, die keinen Kontakt mehr zu ihm hatten. Sie wussten, dass der Erblasser gestorben war, dachten aber, dass er seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt hat. Es gab jedoch kein Testament. Wann beginnt also die Erbausschlagungsfrist?

Dazu die Grundlagen:
  • Die Erbausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen (§ 1944 Absatz 1 BGB).
  • Die Erbausschlagungsfrist beginnt mit der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und vom Berufungsgrund (§ 1944 Absatz 2 Satz 1 BGB). Der Berufungsgrund ist hier gesetzliche Erbfolge. Im Regelfall beginnt die Erbausschlagungsfrist bei gesetzliche Erbfolge mit der Kenntnis vom Tod des Erblassers.
  • Wenn aber "die Bande innerhalb der Familie vor dem Erbfall längere Zeit abgerissen waren", dann kann der gesetzliche Erbe davon ausgehen, dass er enterbt ist. Das war der Fall des OLG Schleswig. Hier beginnt die Erbausschlagungsfrist erst, wenn der Erbe erfährt, dass es kein Testament gibt.
Das Thema Erbausschlagung ist übrigens regelmäßig Gegenstand einer Erstberatung.


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