Im Fall des BGH ging es um einen Anspruch aus § 2287 BGB. Danach kann ein Erbe, der in einem bindenden gemeinschaftlichen Testament eingesetzt ist, die Rückabwicklung von Schenkungen verlangen, die vorgenommen wurden, um die Erbenstellung auszuhöhlen. Eine Voraussetzung dafür ist, dass eine Schenkung vorlag. Die Aussagen des BGH zum Vorliegen einer Schenkung haben auch Bedeutung beim Pflichtteilsergänzungsanspruch. Auch dort muss eine Schenkung vorliegen, damit der Anspruch entsteht.
Der Erblasser hatte seiner Tochter ein Grundstück übertragen, das mit einem Einfamilienhaus bebaut war. Der Erblasser behielt sich am Grundstück ein lebenslanges Nießbrauchsrecht zurück. Zusätzlich verpflichtete sich die Tochter, den Erblasser bei Bedarf zu pflegen. Der BGH entschied nun, wie der Nießbrauch und die Pflegeverpflichtung zu bewerten sind - einmal richtig und einmal zweifelhaft.
Bewertung des Nießbrauchs
Der Nießbrauch ist nach Ansicht des BGH in Anlehnung an § 14 Bewertungsgesetz (BewG) zu bewerten. Diese Vorschrift gilt zwar eigentlich nur für öffentliche Abgaben. Aber das dortige Bewertungsverfahren ist praxistauglich und wird in der Praxis auch regelmäßig genutzt. Teilweise wird kritisiert, dass dem Verfahren ein fester Zinssatz von 5,5 % zugrunde liegt. Aber andererseits kann ohnehin niemand vorhersehen, wie sich die Zinsen in der Zukunft entwickeln.Die Berechnung ist danach ziemlich einfach:
Wert des Nießbrauchs = Jahreswert x Vervielfältiger
Der Jahreswert des Nießbrauchs ist die Nettomiete, die der Nießbrauchsberechtigte zahlen müsste, wenn er das Haus mieten würde (also monatliche Nettomiete x 12).
Der Vervielfältiger ergab sich früher aus der Anlage 9 zum BewG. Heute wird die Tabelle jährlich vom statistischen Bundesamt aktualisiert. Man liest dort einfach das Alter des Berechtigten beim Vertragsschluss ab und erhält den Vervielfältiger. Die Tabellen sind nach Frauen und Männern getrennt. Hier finden Sie die Werte für das Jahr 2016.
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