Montag, 12. März 2018

Anerkenntnis verhindert Verjährung des Pflichtteils

Das Oberlandesgericht Frankfurt musste über eine Klage eines Mandanten gegen seinen Anwalt entscheiden. Der Anwalt hatte angeblich den Pflichtteilsanspruch des Mandanten verjähren lassen, weil er nur eine Auskunftsklage erhoben hatte Das OLG Frankfurt entschied jedoch, dass der Pflichtteilsanspruch zum entscheidenden Zeitpunkt gar nicht verjährt war. Ein Anerkenntnis der Erbin habe zu einem Neubeginn der Verjährung geführt (OLG Frankfurt, Urteil vom 09.06.2017 - 8 U 233/16).

Die Kernaussausge des OLG Frankfurt: Das Anerkenntnis des Pflichtteilsanspruchs dem Grunde nach führt zu einem Neubeginn der Verjährung im Hinblick auf den gesamten Anspruch, auch wenn in der Höhe Einwendungen bestehen. Das ergibt sich aus § 212 Absatz 1 Nr. 1 BGB:
§ 212 BGB Neubeginn der Verjährung
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder ...
Bei näherer Betrachtung ist jedoch fraglich, ob im Fall des OLG Frankfurt wirklich ein Anerkenntnis der Erbin vorlag.

Das OLG Frankfurt ging von folgendem Obersatz aus: Ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist, und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird. Der Schuldner muss dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen, wobei ein eindeutiges schlüssiges Verhalten genügen kann.

Das Anerkenntnis soll in den folgenden Handlungen der Erbin liegen:
  • Die Erbin räumte ein, über den Nachlassbestand auskunftsplichtig zu sein.
  • Die Erbin schrieb: "Da diese Auskünfte zur Vorbereitung und letztlichen Bezifferung der Pflichtteilsansprüche der Klägerin ebenso maßgeblich sind […]".
  • Die Erbin habe in Bezug auf eine Vermögenszuwendung formuliert: "Diese beeinflusst gem. § 2316 BGB den Pflichtteilsanspruch der Klägerin ebenfalls erheblich […]. Die Klägerin hat also Auskunft über den Wert […] zu erteilen, weil sie sich dies […] pflichtteilsmindernd anrechnen lassen muss".
  • In einem Schriftsatz der Erbin sei die Rede von der Berechnungsgrundlage "für den mit der hiesigen Klage vorzubereitenden Pflichtteilsanspruch der Klägerin" gewesen.
  • Die Erbin habe geschrieben, dass die "Pflichtteilsansprüche der Klägerin" maßgeblich vom Ergebnis eines weiteren Verfahrens abhingen, "weil erst dann die Pflichtteils- und ggf. Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerin ermittelt werden können"
  • Die Erbin habe den Vorschlag eines "gegenseitigen Pflichtteilsverzichts" unterbreitet.
  • Die Erbin habe von einer unentgeltlichen Wohnraumüberlassung an die Klägerin geschrieben, "die gem. § 2316 BGB ihren Pflichtteilsanspruch nach der Erblasserin ganz erheblich beeinflusst […]"
  • Die Erbin habe mündlich zur Auskunftsklage verhandelt und damit ihre vorhergehenden Anerkenntnisse wiederholt.
Ich sehe in dieser Aufstellung nichts, was die Würdigung als Anerkenntnis verdient. Aber wenn die Richter ein Anerkenntnis sehen wollen, dann finden sie auch eins. Und der Betroffene kann dagegen nichts machen. Da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, ist beim Oberlandesgericht Schluss. Damit wird das Thema Verjährung des Pflichtteilsanspruchs um einen weiteren unwägbaren Umstand "bereichert".

Wie verjährt der Pflichtteil? Das verrät Ihnen mein Verjährungsrechner.

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