Das OLG Hamm hat im Urteil vom 14.09.2017 - I-10 U 1/17 - einen Anspruch aus § 2287 BGB bejaht. Die Eltern hatten im Erbvertrag drei Kinder bindend zu ihren Schlusserben eingesetzt. Sie sollten insbesondere ein Wiesengrundstück erben. Nach dem Tod der Mutter verschenkte der Vater das Wiesengrundstück an ein weiteres Kind, das bereits das Hausgrundstück erhalten hatte. Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Vaters war nicht erkennbar. Deshalb konnten sich die drei Vertragserben das Grundstück nach dem Tod des Vaters zurückholen. Präzise zum Ziel. Da fragt man sich, warum das bei anderen Gerichten sonst manchmal so schwer ist.
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