Bei Lebensversicherungen und Bausparverträgen gibt es häufig Bezugsrechte für den Todesfall. Bei diesen Bezugsrechten kann es zu einer Wettlaufsituation kommen, wenn zu Lebzeiten des Erblassers noch kein Schenkungsvertrag zwischen dem Erblasser und dem Bezugsberechtigten zustande gekommen ist. Wenn die Erben rechtzeitig widerrufen, können sie verhindern, dass der Bezugsberechtigte den jeweiligen Vermögensgegenstand erhält.
Neu ist: Ein solcher Widerruf soll auch in einem Testament liegen, in dem der Erblasser über sein gesamtes Vermögen verfügt (BGH, Urteil vom 30.01.2018 - X ZR 119/15). In dem Testament muss nichts von einem Widerruf stehen. Es würde dann schon genügen, wenn der Bezugsberechtigte vom Testament Kenntnis erhält. Ich halte den Leitzsatz des BGH für zu weit geraten. Im Fall des BGH wurde im Testament gerade über den konkreten Vermögensgegenstand verfügt (ein Wertpapierdepot). Dann lässt sich die Argumentation hören.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen