Der BGH hat entschieden (Urteil vom 30.11.2022 - IV ZR 60/22): Auch derjenige Pflichtteilsberechtigte hat einen "ganz normalen" Auskunftsanspruch, der erst dadurch pflichtteilsberechtigt geworden ist, weil er eine (belastete) Erbschaft nach § 2306 BGB ausgeschlagen hat. Wundersam ist daran nur, dass Oberlandesgerichte das in der Vergangenheit einmal anders sehen konnten. Der Pflichtteilsberechtigte kann sich die Auskünfte nicht mehr aus eigenem Recht verschaffen, nachdem er die Erbschaft ausgeschlagen hat. Wie sollte er ohne die Auskünfte seinen Anspruch berechnen?
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