Es ist für Pflichtteilsberechtigte im Moment unheimlich schwer, den Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis effektiv durchzusetzen, wenn der Notar nicht ordentlich arbeitet. Daher gab es die Idee, dass der Pflichtteilsberechtigte gegen einen Notar eine Beschwerde zum Landgericht einlegt, wenn dieser seine Tätigeit verweigert (§ 15 Absatz 2 BNotO). Diesen Weg hat der BGH mit dem Beschluss vom 19.07.2023 - IV ZB 31/22 - endgültig verschlossen. Der Pflichtteilsberechtigte sei nicht beschwerdebefugt und könne seine Ansprüche allein gegenüber dem Erben geltend machen. Damit muss im Vollstreckungsverfahren gegen den Erben geprüft werden, ob dieser eine Beschwerde gegen den Notar einlegen muss und ggf. ob er sie auch ordentlich begründet hat. Das macht die Fälle nicht einfacher.
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