Beim OLG Celle gibt es keinen quotenlosen Erbschein, wenn die Erbquoten eindeutig sind (OLG Celle, Beschluss vom 24.10.2023 - 6 W 116/23). Ob das so richtig ist, ist zweifelhaft.
Im Ausgangspunkt gilt § 352a Absatz 2 FamFG für dem Erbscheinsantrag:
"(2) In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben. Die Angabe der Erbteile ist nicht erforderlich, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten."
Diese Vorschrift hat zu dem Streit geführt, ob nur die Antragsteller auf die Angabe der Erbquoten verzichten müssen (was ja dort steht) oder alle Erben.
Das OLG Celle setzt jetzt noch einen drauf:
"1. Der Gesetzgeber hat die Ausnahmevorschrift des § 352a Abs. 2 Satz 2 FamFG, wonach 'die Angabe der Erbteile … nicht erforderlich (ist), wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten', geschaffen, um eine einfache Erteilung eines Erbscheins zu ermöglichen, wenn die Bestimmung der Erbquoten mit weiterem Aufwand verbunden ist.
2. Diese Regelung findet nach ihrem Sinn und Zweck keine Anwendung, wenn der Erblasser eindeutige und zweifelsfreie Bestimmungen zu den Erbquoten getroffen hat, die ohne weiteres in den Erbscheinsantrag übernommen werden können, und kein Grund vorliegt, von der Angabe der Erbquote abzusehen."
Das war's. Mit diesen wenigen Zeilen will das OLG Celle begründen, warum eine vom Wortlaut her eindeutige gesetzliche Regelung nicht gelten soll. Das OLG Celle hat noch nicht einmal eine Fundstelle für den angeblichen Willen des Gesetzgebers angegeben. Schade ist so etwas immer für den Beschwerdeführer, der für eine ganze Leistung bezahlt, aber eine unvollständige Leistung erhält - und dann auch noch eine falsche.
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