Der BGH entschied mit seinem Urteil vom 14.03.2018 (IV ZR 170/16) einen alltäglichen Fall. Ehegatten bauen zusammen ein Haus und nehmen dafür gemeinsam ein Darlehen auf. Wenn dann ein Ehegatte das Darlehen allein bezahlt, hat er dem anderen das halbe Haus geschenkt. Daraus gibt es Pflichtteilsergänzung, unabhängig davon, ob im Einzelfall das Haus auf einem gemeinsamen Grundstück gebaut wird oder ob ein Ehegatte dem anderen nach dem Hausbau das halbe Hausgrundstück überträgt.
Was ist nun aber mit den gezahlten Zinsen? Wenn ein Ehegatte das Darlehen allein abzahlt, zahlt er ja nicht nur die Tilgungen, denen der Wert des Hauses gegenübersteht. Er zahlt auch Zinsen. Dieses Geld ist dann weg, ohne dass ein Gegenwert verbleibt.
Der BGH entschied, dass es auch aus den Zinsen einen Anspruch auf Pflichtteil oder Pflichtteilsergänzung geben kann. Bei einem gemeinsamen Darlehen schulden die Ehegatten die Zinsen im Innenverhältnis je zur Hälfte. Wenn ein Ehegatte die Darlehensraten allein bezahlt, besteht entweder ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich, der den ordentlichen Pflichtteilsanspruch erhöht. Oder die Ehegatten haben den Gesamtschuldnerausgleich abbedungen. Das ist dann eine Schenkung, die zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führt.
Vorher muss aber noch geprüft werden, ob der eine Ehegatte dem anderen Ehegatten die Beträge als Unterhalt geschuldet hat. Wann das der Fall ist, musste de BGH nicht ausführen. Für diese Frage verwies er den Rechtsstreit ans OLG Dresden zurück. Also benötigen wir zur Berechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche noch die Einkommensverhältnisse beider Ehegatten während der ganzen Zeit, zu der das Darlehen getilgt wurde.
Nach meinen Erfahrungen ist die zweite Ehefrau des Erblassers nicht begeistert, wenn dessen Kinder aus erster Ehe kommen und diese Auskünfte fordern.
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