Das OLG Naumburg entschied am 22.07.2021 (2 U 1/21), dass die Kontoauszüge auf Kosten der Erbengemeinschaft nacherstellt werden können, wenn ein Vollmachtsmissbrauch im Raum steht. Der Bevollmächtigte war ein Miterbe und hatte sich geweigert, die Kontoauszüge herauszugeben.
Die Nacherstellung der Kontoauszüge sei eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung. Im Streitfall hatte sich die Mehrheit der Erben dafür entschieden. Nach § 2038 Absatz 1 Satz 2 BGB kann aber auch ein Minderheitserbe Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung erzwingen.
Hilfsweise stützte das OLG Naumburg seine Entscheidung auf eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag. Wie dabei ein entgegenstehender Wille anderer Miterben übergangen werden soll, hat uns das OLG Naumburg leider nicht verraten. Ein Fall des § 679 BGB lag nicht vor. Daher dürfte nur der Weg über die ordnungsgemäße Nachlassverwaltung zum Ziel führen, derjenige über die Geschäftsführung ohne Auftrag aber nicht.
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