Montag, 20. Juli 2026

OLG Brandenburg: Beim gemeinschaftlichen Testament muss der andere Ehegatte das Testament vor der Unterschriftsleistung lesen

Das OLG Brandenburg hat einen neuen Rechtssatz gefunden oder erfunden. Bei einem gemeinschaftlichen Testament genügt es nach § 2267 BGB, dass ein Ehegatte das Testament mit der Hand schreibt und der andere Ehegatte es nur unterzeichnet. Das OLG Brandenburg entschied nun, dass das gemeinschaftliche Testament nur wirksam ist, wenn der andere Ehegatte es vor der Unterschriftsleistung gelesen hat (OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2026 - 3 W 14/23).

Die Begründung des Gerichts ist schwach und vermutlich falsch (Rn. 28 f.):

"Voraussetzung für die Wirksamkeit der in der Mitunterzeichnung zum Ausdruck kommenden letztwilligen Verfügung des beitretenden Ehegatten ist aber nicht nur, dass die Haupterklärung von dem anderen Ehegatten bereits niedergeschrieben ist und durch die Mitunterzeichnung räumlich gedeckt wird. Vielmehr muss der Mitunterzeichnende die Haupterklärung auch lesen und sich inhaltlich zu eigen machen (jurisPK/Raymann, BGB, 10. Aufl., § 2267 Rn. 24).
Nur auf diese Weise kann der Zweck der gesetzlichen Formerfordernisse für die Errichtung eines eigenhändigen Testamentes auch im Hinblick auf die in § 2267 S. 1 BGB vorgesehene Formerleichterung noch erfüllt werden: Die einzuhaltenden Förmlichkeiten sollen den Erblasser dazu veranlassen, sich selbst klar darüber zu werden, welchen Inhalt seine Verfügung von Todes wegen haben soll, und seinen Willen möglichst deutlich zum Ausdruck zu bringen. Die Eigenhändigkeit des Testamentes soll außerdem eine erhöhte Sicherheit vor Verfälschungen des Erblasserwillens bieten. Diese Funktionen der Formerfordernisse des eigenhändigen Testamentes können nur erfüllt werden, wenn der mitunterzeichnende Ehegatte seine Unterschrift erst leistet, nachdem der andere Ehegatte die Haupterklärung des Testamentes bereits niedergeschrieben und der Mitunterzeichnende das von dem anderen Ehegatten Niedergeschriebene gelesen hat, wie sich aus dem Sinn und Zweck des § 2247 Abs. 4 BGB ergibt, der für das eigenhändige gemeinschaftliche Testament entsprechend anwendbar ist. Danach kann ein eigenhändiges Testament nicht errichten, wer Geschriebenes nicht zu lesen vermag. Diese Vorschrift will gewährleisten, dass der Testator den Inhalt seiner niedergeschriebenen letztwilligen Verfügung erfassen kann, bevor er ihn durch seine Unterschrift rechtswirksam werden lässt (OLG Hamm, NJW-RR 1993, 269)."  

Das OLG Brandenburg zitierte eine Kommentarstelle im jurisPK, die wiederum ausschließlich auf den ebenfalls zitierten Beschluss des OLG Hamm vom 19.10.1992 - 15 W 235/92, NJW-RR 1993, 269 verweist. Dort ging es darum, dass der andere Ehegatte nicht vorab blanko unterschreiben darf. Das ist etwas ganz anderes als das Erfordernis, dass er den gesamten Text gelesen haben muss.

Das OLG Brandenburg verwies auf § 2247 Absatz 4 BGB. Danach kann jemand, der nicht lesen kann, auch kein handschriftliches Testament errichten, auch kein gemeinschaftliches. Diese Vorschrift setzt aber nur voraus, dass der Erblasser das Testament lesen kann. Es wird nirgendwo verlangt, dass er es tatsächlich liest. Im Fall des OLG Brandenburg wusste die Erblasserin, was im Testament stand, da dies vorher abgesprochen war. Sie war aber so krank, dass sie es nicht mehr gelesen hat, als sie es schließlich unterzeichnet hat. Daraus schlussfolgerte das OLG Brandenburg, dass die Erblasserin keinen ausreichenden Willen gebildet hat und löste den Fall dann (fehlerhaft) über die Vorschriften zur Testamentsform.

Zu allem Übel ließ es das OLG Brandenburg genügen, dass Zweifel daran bestehen, dass die Erblasserin das Testament gelesen hat. Die Beweislast (bzw. materielle Feststellungslast) soll dann bei demjenigen liegen, der sich auf das Testament beruft. Wenn das alles stimmen würde, können wir uns in Zukunft darauf einstellen, dass viele gemeinschaftliche Testamente unwirksam sind, da nicht bewiesen werden kann, dass der zweite Erblasser das Testament vor seiner Unterschrift gelesen hat. In der ZErb 2026, 275 gibt es eine zustimmende Anmerkung von Gruner/Borgmeier, die aus meiner Sicht das Problem nicht gesehen haben. Diese Anmerkung endet mit der Empfehlung, gleich notariell zu beurkunden oder den Errichtungsvorgang des Testaments zu dokumentieren. 

Der Beschluss kann korrigiert werden. Aber der Weg steinig. Er erfordert eine Erbenfeststellungsklage vor dem Landgericht (Streitwert > 10.000 €). Die Berufung landet nach der aktuellen Geschäftsverteilung erneut beim 3. Senat des OLG Brandenburg. Dort muss dann die Zulassung der Revision erwirkt werden oder (streitwertabhängig) eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden. 

 

Mittwoch, 17. Juni 2026

OLG München: Pflichtteilsberechtigter muss nicht am notariellen Nachlassverzeichnis mitwirken

Wenn der Notar "Mist baut", bekommt der Erbe eins auf den Deckel. So ist das geschehen im Beschluss des OLG München vom 29.01.2026 - 33 W 1487/25 e. Der Notar legte eine "Verfahrensordnung" vor, der der Pflichtteilsberechtigte zustimmen sollte. Ohne die Zustimmung verweigerte der Notar die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses.

 „Hierzu [d.h. zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses] hat sich entsprechend den Empfehlungen in der Fachliteratur folgende Verfahrensweise bewährt:
1. Einreichung aller vorhandenen relevanten Unterlagen durch den Erben
2. Sichtung der Unterlagen durch den Notar und ggf. Anforderung weiterer Unterlagen
3. Vollmachtserteilung des Erben an den Notar zur Einholung aller für die Errichtung des NV erforderlichen Informationen und Auskünfte
4. Vorbesprechung bei persönlicher Anwesenheit mit dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten sowie deren Rechtsanwälten, um den Ermittlungsumfang festzustellen
5. Ermittlungsverfahren durch den Notar unter Mitwirkung des Erben und des Pflichtteilsberechtigten, soweit erforderlich
6. Erstellung eines NV-Entwurfs und Versand an den Erben und den Pflichtteilsberechtigten bzw. deren Rechtsanwälte zur Stellungnahme
7. ggf. weitere Besprechung des Entwurfs mit den Beteiligten und deren Rechtsanwälten
8. ggf. weitere Ermittlungen gemäß den Ergebnissen der Besprechung
9. ggf. Erstellung eines geänderten Entwurfs und erforderlichenfalls Wiederholung der Schritte 7 bis 9
10. Aufnahme des NV unter persönlicher Anwesenheit des Erben und des Pflichtteilsberechtigten.
Wir können derzeit keinen genauen Zeitpunkt benennen, ab welchem wir die Bearbeitung aufnehmen können, da noch ein weiteres Verzeichnis in Bearbeitung ist.
16 …
17 Wir bitten Sie daher, in Textform die Einverständniserklärungen Ihres Mandanten
und des Pflichtteilsberechtigten mit der vorbeschriebenen Verfahrensweise und dem vorbeschriebenen Zeitplan einzuholen. Sobald diese vorliegen, werden wir den NV-Auftrag annehmen und nach Abschluss des beschriebenen vorrangigen Verzeichnisses mit dessen Bearbeitung beginnen.“

Der Pflichtteilsberechtigte hatte dazu keine Lust und beantragte stattdessen ein Zwangsgeld. Das Landgericht München II verhängte das Zwangsgeld und das OLG München bestätigte es. Der Pflichtteilsberechtigte muss nicht mitwirken und auch nichts unterschreiben. Der Notar wollte sich das Leben leichter machen, nun muss er sich mit der Schadensersatzforderung des Erben auseinandersetzen.

Donnerstag, 11. Juni 2026

OLG Stuttgart: Keine Erbschaftsteueranzeige, keine Auskunft über Vollmachten

Das OLG Stuttgart trug mit seinem Hinweisbeschluss vom 16.02.2026 - 19 U 71/24 - zur Diskussion bei, was der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen kann. Nach Ansicht des OLG Stuttgart muss der Erbe die Erbschaftsteueranzeige nicht vorlegen und keine Auskunft darüber erteilen, welche Vollmachten der Erblasser erteilt hat.

Beginnen wir mit den Vollmachten. Die Entscheidung ist sehr formal, aber wohl korrekt. Der Erbe muss nicht mitteilen, welche Vollmachten der Erblasser erteilt hat. Er muss aber mitteilen, ob der Bevollmächtigte aus dem Vollmachtsgebrauch etwas erlangt hat. Das gleiche gibt es auch ganz ohne Vollmachten bei der Nutzung von Geldkarten.

Wie ist es nun aber mit der Erbschaftsteueranzeige nach § 33 ErbStG? Die Banken erstellen diese Anzeigen für das Finanzamt, damit dieses weiß, wo es ggf. etwas Erbschaftsteuer zu holen gibt. Der Erbe erhält diese Anzeigen bei wenigen Banken als Kopie als Service, bei allen anderen Banken kostenlos auf Nachfrage. Der Pflichtteilsberechtigte hatte die Vorlage der Erbschaftsteueranzeige verlangt. Das war dumm. Denn ihm hätte wohl die Einsicht in die Erbschaftsteueranzeige genügt. Nur weil jemand einen Beleg sehen darf, heißt das noch nicht, dass er auch eine Vorlage einer Kopie verlangen kann. Für die Einsicht in die Erbschaftsteueranzeige gibt es gute Gründe dafür, dass diese vom Zuziehungsrecht in § 2314 Absatz 1 Satz 2 BGB umfasst ist.

Was allerdings das OLG Stuttgart daraus gemacht hat, spottet jeder Beschreibung. Es kam nicht einmal auf die Idee, dass es einen Unterschied zwischen Belegvorlage und Einsicht im Rahmen des Zuziehungsrechts geben könnte. Es behauptete einfach, dass es keinen Anspruch auf Belegvorlage gebe. Die umfassende Diskussion in der Rechtsprechung und Literatur wurde nicht zur Kenntnis genommen. Als Argument nannte das OLG Stuttgart einen Umkehrschluss zu § 1379 Absatz 1 Satz 2 BGB. Diese Vorschrift enthält einen Anspruch auf Belegvorlage im Zugewinnausgleichsrecht. Allerdings wurde die Vorschrift erst nachträglich eingeführt. Zu diesem Zeitpunkt gab es den pflichtteilsrechtlichen § 2314 BGB schon. Hat sich der Inhalt der Vorschrift dadurch geändert, dass der Gesetzgeber an ganz anderer Stelle eine Vorschrift eingefügt hat, ohne auch nur über das Erbrecht nachzudenken? Rechtstechnisch gibt es immer zwei Möglichkeiten, die einander ausschließen: Umkehrschluss oder Analogie. Kann man also aus der Vorschrift im Zugewinnausgleichsrecht zur Belegvorlage schließen, dass es diesen Anspruch im Erbrecht nicht gibt? Oder muss man ihr entnehmen, dass dies im Erbrecht auch gilt, da die Interessenlage gleich ist? Als dritte Möglichkeit gibt es noch, dass sich beides nicht sinnvoll begründen lässt und die Vorschrift für die zu klärende Frage keine Bedeutung hat.

Das zeigt, dass der Beschluss des OLG Stuttgart mit seiner oberflächlichen Befassung und mageren Begründung keine überzeugende Lösung der Rechtsfrage bieten kann. 

Sonntag, 17. Mai 2026

Nachlassverzeichnis - Keine Erfüllung bei nachweisbarer Unrichtigkeit

Das OLG Braunschweig schrieb im Beschluss vom 21.02.2025 - 10 W 1/25, Rn. 42 den wichtigen und richtigen Satz (Hervorhebung durch mich): 

"Bei nachweisbarer oder offensichtlicher Unvollständigkeit des Bestandsverzeichnisses - wie hier - ist der Auskunftsanspruch nicht (vollständig) erfüllt."

Wichtig ist der Satz, weil viele Gerichte sich mit dieser Erkenntnis schwer tun. Es herrscht die Vorstellung vor, dass jede Auskunft erfüllungstauglich sei. Leider taugt es wenig, dass das OLG Braunschweig keine Begründung geliefert hat. Der Auskunftsanspruch ist zunächst einmal erfüllt, wenn die Auskunft formell ordnungsgemäß ist, d.h. wenn sie von außen so aussieht, als ob sie vollständig sein könnte. Dann geht die Beweislast auf den Pflichtteilsberechtigten über. Wenn dieser nachweisen kann, dass das Verzeichnis unvollständig oder unrichtig ist, dann ist der Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Der Anspruch ergibt sich dann aus § 280 Absatz 1 BGB als Schadensersatzanspruch. Nach § 249 Absatz 1 BGB ist der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung (das unvollständige oder unrichtige Nachlassverzeichnis) nicht eingetreten wäre. Daraus entsteht die Verpflichtung zur Vorlage eines vollständigen und richtigen Nachlassverzeichnisses neu.

Donnerstag, 7. Mai 2026

Kein Zwangsgeld gegen den Erben bei Ablehnung des Notars: Was das OLG München entschieden hat und was nicht.

In der Fachzeitung wird ein Beschluss des OLG München vom 08.10.2025 - 33 W 1013/25 e mit den folgenden Leitsätzen zitiert:

"1. Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Pflicht des zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilten Erben, gegen einen seiner Urkundstätigkeit nicht ordnungsgemäß nachkommenden Notar im Wege der Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO oder disziplinarrechtlich vorzugehen, dient allein dem Zweck, den Notar zur Erfüllung seiner grundsätzlich bestehenden gesetzlichen Urkundsgewährungspflicht anzuhalten.(Rn.18)
2. Der Erbe muss eine Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO gegen einen seine Urkundstätigkeit verweigernden Notar nur dann erheben, wenn diese geeignet ist, den Notar zur Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses anzuhalten.(Rn.19)
3. Will das Gericht die Verhängung eines Zwangsgeldes mit einer nicht erhobenen Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO oder sonstigen Disziplinarmaßnahme begründen, muss es prüfen, ob diese hinreichend Aussicht auf Erfolg gehabt hätten.(Rn.17)" 

Und tatsächlich steht das auch in dem Beschluss. Aber diese Meinungsäußerungen des OLG München tragen den Beschluss nicht. Es wäre interessant gewesen, wie das OLG München die Erfolgsaussichten der Beschwerde geprüft hätte. Stattdessen steht das Wesentliche in Rn. 21:

"Im vorliegenden Fall kann das Ergebnis einer solchen Prüfung offenbleiben, 
denn der Beschwerdeführer hat innerhalb von drei Wochen nach der Ablehnung der Urkundstätigkeit durch den Notar Dr. H./Schwedt einen anderen Notar gefunden, der bereit ist, das Nachlassverzeichnis zu erstellen."  

Das relativert den Erkenntnisgewinn erheblich. Gegen den Erben kann kein Zwangsgeld festgesetzt werden, wenn er einen neuen Notar beauftragt, nachdem der alte Notar seine Tätigkeit abgelehnt hat. 

Dienstag, 28. April 2026

Erbschleicherei? Seniorenumzüge & Haushaltsauflösung & Entrümpelung in Hamburg

Eine ältere Dame in Hamburg liest eine Anzeige in der Zeitung: "Seniorenumzüge & Haushaltsauflösung & Entrümpelung mit Wertanrechnung freundlich, preiswert, zuverlässig, Kartons gratis. Kostenlose Beratung." Später kauft der Inhaber der Firma die Eigentumswohnung der älteren Dame deutlich unter dem Verkehrswert. Er steht als Miterbe im Testament und ist Testamentsvollstrecker. Den Schmuck verkauft er an eine GmbH, die auch seinen Namen trägt. Ist das Erbschleicherei? Ist es sittenwidrig? Diese Frage ließe sich viel leichter beantworten, wenn es mehr als einen Einzelfall mit diesem Entrümpler gäbe. 

Falls Ihnen der Fall bekannt vorkommt, würde ich mich über eine Nachricht freuen.

Montag, 23. März 2026

Notar trägt die Prozesskosten, wenn er das Nachlassverzeichnis nicht fristgemäß erstellt (OLG Celle)

Das OLG Celle hat im Urteil vom 30.12.2025 - 3 U 72/25 - einen Notar verurteil, die Kosten eines Pflichtteilsprozesses zu tragen. Der Erbe wurde vom Pflichtteilsberechtigten verklagt und musste die Kosten dieses Rechtsstreits tragen. Das Problem war - wie so oft - dass der Notar das Nachlassverzeichnis nicht rechtzeitig fertiggestellt hat.

Der Auftrag an den Notar war am 13.09.2021. Die Stufenklage stammt vom 17.03.2022. Der Notar hatte es versäumt, gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten darzulegen, warum er ggf. noch länger benötigt.

Der Schaden belief sich auf 11.691,78 €.