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Mittwoch, 17. Juni 2026

OLG München: Pflichtteilsberechtigter muss nicht am notariellen Nachlassverzeichnis mitwirken

Wenn der Notar "Mist baut", bekommt der Erbe eins auf den Deckel. So ist das geschehen im Beschluss des OLG München vom 29.01.2026 - 33 W 1487/25 e. Der Notar legte eine "Verfahrensordnung" vor, der der Pflichtteilsberechtigte zustimmen sollte. Ohne die Zustimmung verweigerte der Notar die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses.

 „Hierzu [d.h. zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses] hat sich entsprechend den Empfehlungen in der Fachliteratur folgende Verfahrensweise bewährt:
1. Einreichung aller vorhandenen relevanten Unterlagen durch den Erben
2. Sichtung der Unterlagen durch den Notar und ggf. Anforderung weiterer Unterlagen
3. Vollmachtserteilung des Erben an den Notar zur Einholung aller für die Errichtung des NV erforderlichen Informationen und Auskünfte
4. Vorbesprechung bei persönlicher Anwesenheit mit dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten sowie deren Rechtsanwälten, um den Ermittlungsumfang festzustellen
5. Ermittlungsverfahren durch den Notar unter Mitwirkung des Erben und des Pflichtteilsberechtigten, soweit erforderlich
6. Erstellung eines NV-Entwurfs und Versand an den Erben und den Pflichtteilsberechtigten bzw. deren Rechtsanwälte zur Stellungnahme
7. ggf. weitere Besprechung des Entwurfs mit den Beteiligten und deren Rechtsanwälten
8. ggf. weitere Ermittlungen gemäß den Ergebnissen der Besprechung
9. ggf. Erstellung eines geänderten Entwurfs und erforderlichenfalls Wiederholung der Schritte 7 bis 9
10. Aufnahme des NV unter persönlicher Anwesenheit des Erben und des Pflichtteilsberechtigten.
Wir können derzeit keinen genauen Zeitpunkt benennen, ab welchem wir die Bearbeitung aufnehmen können, da noch ein weiteres Verzeichnis in Bearbeitung ist.
16 …
17 Wir bitten Sie daher, in Textform die Einverständniserklärungen Ihres Mandanten
und des Pflichtteilsberechtigten mit der vorbeschriebenen Verfahrensweise und dem vorbeschriebenen Zeitplan einzuholen. Sobald diese vorliegen, werden wir den NV-Auftrag annehmen und nach Abschluss des beschriebenen vorrangigen Verzeichnisses mit dessen Bearbeitung beginnen.“

Der Pflichtteilsberechtigte hatte dazu keine Lust und beantragte stattdessen ein Zwangsgeld. Das Landgericht München II verhängte das Zwangsgeld und das OLG München bestätigte es. Der Pflichtteilsberechtigte muss nicht mitwirken und auch nichts unterschreiben. Der Notar wollte sich das Leben leichter machen, nun muss er sich mit der Schadensersatzforderung des Erben auseinandersetzen.

Donnerstag, 11. Juni 2026

OLG Stuttgart: Keine Erbschaftsteueranzeige, keine Auskunft über Vollmachten

Das OLG Stuttgart trug mit seinem Hinweisbeschluss vom 16.02.2026 - 19 U 71/24 - zur Diskussion bei, was der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen kann. Nach Ansicht des OLG Stuttgart muss der Erbe die Erbschaftsteueranzeige nicht vorlegen und keine Auskunft darüber erteilen, welche Vollmachten der Erblasser erteilt hat.

Beginnen wir mit den Vollmachten. Die Entscheidung ist sehr formal, aber wohl korrekt. Der Erbe muss nicht mitteilen, welche Vollmachten der Erblasser erteilt hat. Er muss aber mitteilen, ob der Bevollmächtigte aus dem Vollmachtsgebrauch etwas erlangt hat. Das gleiche gibt es auch ganz ohne Vollmachten bei der Nutzung von Geldkarten.

Wie ist es nun aber mit der Erbschaftsteueranzeige nach § 33 ErbStG? Die Banken erstellen diese Anzeigen für das Finanzamt, damit dieses weiß, wo es ggf. etwas Erbschaftsteuer zu holen gibt. Der Erbe erhält diese Anzeigen bei wenigen Banken als Kopie als Service, bei allen anderen Banken kostenlos auf Nachfrage. Der Pflichtteilsberechtigte hatte die Vorlage der Erbschaftsteueranzeige verlangt. Das war dumm. Denn ihm hätte wohl die Einsicht in die Erbschaftsteueranzeige genügt. Nur weil jemand einen Beleg sehen darf, heißt das noch nicht, dass er auch eine Vorlage einer Kopie verlangen kann. Für die Einsicht in die Erbschaftsteueranzeige gibt es gute Gründe dafür, dass diese vom Zuziehungsrecht in § 2314 Absatz 1 Satz 2 BGB umfasst ist.

Was allerdings das OLG Stuttgart daraus gemacht hat, spottet jeder Beschreibung. Es kam nicht einmal auf die Idee, dass es einen Unterschied zwischen Belegvorlage und Einsicht im Rahmen des Zuziehungsrechts geben könnte. Es behauptete einfach, dass es keinen Anspruch auf Belegvorlage gebe. Die umfassende Diskussion in der Rechtsprechung und Literatur wurde nicht zur Kenntnis genommen. Als Argument nannte das OLG Stuttgart einen Umkehrschluss zu § 1379 Absatz 1 Satz 2 BGB. Diese Vorschrift enthält einen Anspruch auf Belegvorlage im Zugewinnausgleichsrecht. Allerdings wurde die Vorschrift erst nachträglich eingeführt. Zu diesem Zeitpunkt gab es den pflichtteilsrechtlichen § 2314 BGB schon. Hat sich der Inhalt der Vorschrift dadurch geändert, dass der Gesetzgeber an ganz anderer Stelle eine Vorschrift eingefügt hat, ohne auch nur über das Erbrecht nachzudenken? Rechtstechnisch gibt es immer zwei Möglichkeiten, die einander ausschließen: Umkehrschluss oder Analogie. Kann man also aus der Vorschrift im Zugewinnausgleichsrecht zur Belegvorlage schließen, dass es diesen Anspruch im Erbrecht nicht gibt? Oder muss man ihr entnehmen, dass dies im Erbrecht auch gilt, da die Interessenlage gleich ist? Als dritte Möglichkeit gibt es noch, dass sich beides nicht sinnvoll begründen lässt und die Vorschrift für die zu klärende Frage keine Bedeutung hat.

Das zeigt, dass der Beschluss des OLG Stuttgart mit seiner oberflächlichen Befassung und mageren Begründung keine überzeugende Lösung der Rechtsfrage bieten kann. 

Sonntag, 17. Mai 2026

Nachlassverzeichnis - Keine Erfüllung bei nachweisbarer Unrichtigkeit

Das OLG Braunschweig schrieb im Beschluss vom 21.02.2025 - 10 W 1/25, Rn. 42 den wichtigen und richtigen Satz (Hervorhebung durch mich): 

"Bei nachweisbarer oder offensichtlicher Unvollständigkeit des Bestandsverzeichnisses - wie hier - ist der Auskunftsanspruch nicht (vollständig) erfüllt."

Wichtig ist der Satz, weil viele Gerichte sich mit dieser Erkenntnis schwer tun. Es herrscht die Vorstellung vor, dass jede Auskunft erfüllungstauglich sei. Leider taugt es wenig, dass das OLG Braunschweig keine Begründung geliefert hat. Der Auskunftsanspruch ist zunächst einmal erfüllt, wenn die Auskunft formell ordnungsgemäß ist, d.h. wenn sie von außen so aussieht, als ob sie vollständig sein könnte. Dann geht die Beweislast auf den Pflichtteilsberechtigten über. Wenn dieser nachweisen kann, dass das Verzeichnis unvollständig oder unrichtig ist, dann ist der Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Der Anspruch ergibt sich dann aus § 280 Absatz 1 BGB als Schadensersatzanspruch. Nach § 249 Absatz 1 BGB ist der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung (das unvollständige oder unrichtige Nachlassverzeichnis) nicht eingetreten wäre. Daraus entsteht die Verpflichtung zur Vorlage eines vollständigen und richtigen Nachlassverzeichnisses neu.

Donnerstag, 7. Mai 2026

Kein Zwangsgeld gegen den Erben bei Ablehnung des Notars: Was das OLG München entschieden hat und was nicht.

In der Fachzeitung wird ein Beschluss des OLG München vom 08.10.2025 - 33 W 1013/25 e mit den folgenden Leitsätzen zitiert:

"1. Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Pflicht des zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilten Erben, gegen einen seiner Urkundstätigkeit nicht ordnungsgemäß nachkommenden Notar im Wege der Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO oder disziplinarrechtlich vorzugehen, dient allein dem Zweck, den Notar zur Erfüllung seiner grundsätzlich bestehenden gesetzlichen Urkundsgewährungspflicht anzuhalten.(Rn.18)
2. Der Erbe muss eine Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO gegen einen seine Urkundstätigkeit verweigernden Notar nur dann erheben, wenn diese geeignet ist, den Notar zur Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses anzuhalten.(Rn.19)
3. Will das Gericht die Verhängung eines Zwangsgeldes mit einer nicht erhobenen Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO oder sonstigen Disziplinarmaßnahme begründen, muss es prüfen, ob diese hinreichend Aussicht auf Erfolg gehabt hätten.(Rn.17)" 

Und tatsächlich steht das auch in dem Beschluss. Aber diese Meinungsäußerungen des OLG München tragen den Beschluss nicht. Es wäre interessant gewesen, wie das OLG München die Erfolgsaussichten der Beschwerde geprüft hätte. Stattdessen steht das Wesentliche in Rn. 21:

"Im vorliegenden Fall kann das Ergebnis einer solchen Prüfung offenbleiben, 
denn der Beschwerdeführer hat innerhalb von drei Wochen nach der Ablehnung der Urkundstätigkeit durch den Notar Dr. H./Schwedt einen anderen Notar gefunden, der bereit ist, das Nachlassverzeichnis zu erstellen."  

Das relativert den Erkenntnisgewinn erheblich. Gegen den Erben kann kein Zwangsgeld festgesetzt werden, wenn er einen neuen Notar beauftragt, nachdem der alte Notar seine Tätigkeit abgelehnt hat. 

Montag, 23. März 2026

Notar trägt die Prozesskosten, wenn er das Nachlassverzeichnis nicht fristgemäß erstellt (OLG Celle)

Das OLG Celle hat im Urteil vom 30.12.2025 - 3 U 72/25 - einen Notar verurteil, die Kosten eines Pflichtteilsprozesses zu tragen. Der Erbe wurde vom Pflichtteilsberechtigten verklagt und musste die Kosten dieses Rechtsstreits tragen. Das Problem war - wie so oft - dass der Notar das Nachlassverzeichnis nicht rechtzeitig fertiggestellt hat.

Der Auftrag an den Notar war am 13.09.2021. Die Stufenklage stammt vom 17.03.2022. Der Notar hatte es versäumt, gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten darzulegen, warum er ggf. noch länger benötigt.

Der Schaden belief sich auf 11.691,78 €.

 

Mittwoch, 29. Oktober 2025

OLG Brandenburg: Erbe muss dem Notar eine Frist setzen und Untätigkeitsbeschwerde androhen

Es gibt eine neue Äußerung des OLG Brandenburg, was der Erbe tun muss, wenn der Notar sich zu viel Zeit mit der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses lässt:

"Spätestens nach dem Antrag der Gläubiger auf Festsetzung von Zwangsmitteln gegen ihn nach § 888 ZPO konnte der Schuldner es bei solchen reinen Sachstandsanfrage nicht belassen, sondern wäre gehalten gewesen, dem Notar eine angemessene Fertigstellungsfrist zu setzen und ihm - für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs - die Erhebung einer Untätigkeitsbeschwerde nach § 15 Abs. 1 BNotO anzudrohen. Dies ist – auch im Laufe des Beschwerdeverfahrens bis heute - nicht erfolgt. Dass eine Fristsetzung im vorliegenden Fall nicht zur zeitnahen Fertigstellung geführt hätte, weil aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten ein hoher Zeitaufwand erforderlich war, ist ebenfalls nicht dargetan. Ob und wie der Notar auf die Sachstandsanfragen reagiert hat, ist nicht dargelegt. Der bloße Hinweis darauf, dass nach Auskunft von Notariaten die Erstellung notarieller Nachlassverzeichnisse regelmäßig eine Dauer von mehreren Monaten bzw. Jahren in Anspruch nehme, reicht nicht aus." 

(OLG Brandenburg, Beschluss vom  28.03.2025 - 3 W 21/25)

Sonntag, 28. September 2025

Kein Wertermittlungsantrag neben Zahlungsantrag

Das OLG Zweibrücken entschied am 25.06.2025 (8 U 18/25), dass einem Wertermittlungsantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn daneben bereits der Zahlungsantrag voll beziffert wird. Denn dann gibt es im Verfahren über den Zahlungsanspruch ohnehin meist ein Gutachten. Ein weiteres außergerichtliches Gutachten hat daneben keinen Sinn (und würde im Zusammenhang mit der Vollstreckung auch ggf. länger dauern).

Wo liegt der Fehler des Kläger? 

Er  hätte eine Stufenklage erheben müssen (erst Wertermittlung, dann abschließende Bezifferung).

Hätte es genügt, wenn der Zahlungsanspruch nur teilweise beziffert worden wäre?

Ja und nein. Der Wertermittlungsantrag wäre nicht unzulässig gewesen. Aber die Gerichte lassen Teilklagen meist liegen, bis die vorherige Stufe abgeschlossen ist. In Ausnahmefällen habe ich das aber auch schon anders erlebt.

Wie sieht es mit der Verjährungshemmung aus? 

Das Vorgehen des Klägers führt dazu, dass die Verjährung nur in der Höhe gehemmt wird, in der beziffert wurde. Wenn das Gutachten dann einen höheren Wert ausweist, ist der weitere Anspruch verloren, wenn das Verfahren entsprechend lange dauert. Daher ist der unbezifferte Zahlungsantrag immer erforderlich.

Freitag, 10. Januar 2025

OLG München: Kein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Einsicht in die vom Notar auszuwertenden Unterlagen

Das Oberlandesgericht München erließ am 03.12.2024 einen beachtenswerten (wenn auch nicht unbedingt richtigen) Beschluss (33 W 1034/24 e). Danach hat der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch darauf, die Unterlagen zu sehen, die ein Notar bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses auswerten muss. Zudem befasste sich der Beschluss mit weiteren Fragen, die beim notariellen Nachlassverzeichnis immer wieder auftreten.

Mittwoch, 14. August 2024

Pflichtteilsvermeidung mit gGmbH?

Witzheller, ZErb 2024, 281 kommt zu dem Ergebnis, dass sich der Pflichtteilsanspruch weitestgehend vermeiden lässt, indem der Erblasser sein Vermögen in eine gemeinnützige GmbH einbringt. Da die Gewinne in den gemeinnützigen Zweck fließen, sei die GmbH (fast) nichts wert. Wenn der Erbe die gGmbH danach wieder umwandle, müsse er zwar die steuerlichen Folgen tragen, aber der Pflichtteilsberechtigte würde leer ausgehen.

Geht das? Ich glaube nicht. Wenn der Erbe das Vermögen aus der gGmbH "herausholen" kann, dann dürfte dies zu einer entsprechend hohen Bewertung führen, aus der Pflichtteilsansprüche entstehen. Der Pflichtteilsanspruch ist verfassungsrechtlich geschützt und die Folge daraus ist, dass er nicht einfach ausgehebelt werden darf.

Ich bin mir sicher, dass die Durchsetzung dieser Ansprüche vor Gericht noch einmal ein ganz anderes Thema ist. Sie erfordert einen Pflichtteilsberechtigten, der bereit ist, ins Risiko zu gehen und Geld aufzuwenden, das er auch, wenn er gewinnt, erst Jahre später zurück erhält.

Sonntag, 28. Juli 2024

BGH zum notariellen Nachlassverzeichnis

Der BGH entschied am 19.06.2024, dass ein Notar die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht einfach verweigern darf, wenn es schwierig wird (BGH, Beschluss vom 19.06.2024 - IV ZB 13/23). Das ist nicht weiter überraschend. Im Bereich der notariellen Nachlassverzeichnisse gibt es jedoch zahlreiche ungeklärte Fragen, so dass es sich lohnt, den Beschluss des BGH näher zu betrachten.

Zunächst einmal  bestätigte der BGH seinen bisherigen Obersatz zum notariellen Nachlassverzeichnis:

"Ein notarielles Nachlassverzeichnis soll danach eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als das private Verzeichnis des Erben bieten, weshalb der Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen muss, dass er den Inhalt verantwortet. Der Notar ist in der Ausgestaltung des Verfahrens weitgehend frei. Er muss zunächst von den Angaben des Auskunftspflichtigen ausgehen. Allerdings darf er sich hierauf nicht beschränken und insbesondere nicht lediglich eine Plausibilitätsprüfung durchführen. Vielmehr muss er den Nachlassbestand selbst ermitteln und feststellen. Dabei hat er diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde"

Der Obersatz ist eher unpräzise. Welche Nachforschungen hält wohl ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich? Darüber werden wir uns in vielen weiteren Fällen vor den Oberlandesgerichten streiten. In der Tendenz ist die Nachforschungspflicht eher weiter als enger.

Weiterhin erklärte der BGH, wie der Notar mit Zweifeln umgehen soll, die er nicht aufklären kann:

"Stellt der Notar im Rahmen seiner Ermittlungspflicht die gebotenen Nachforschungen an und wirkt der Erbe - die Beschwerdeführerin - bei der weiteren Sachverhaltsaufklärung im erforderlichen und ihr zumutbaren Umfang mit, berechtigen verbleibende Unklarheiten den Notar nicht zur Verweigerung der Amtstätigkeit. Vielmehr hat er den zugrundeliegenden Sachverhalt in das Verzeichnis aufzunehmen und seine Zweifel zum Ausdruck zu bringen [...]. Nur so wird dem Zweck des § 2314 BGB, dem in Beweisnot befindlichen Pflichtteilsberechtigten die notwendigen Kenntnisse zur Berechnung und Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 2020 - IV ZR 193/19, ZEV 2020, 625 Rn. 8), hinreichend Rechnung getragen. Andernfalls bestünde im Fall eines nicht aufgenommenen Verzeichnisses für den Pflichtteilsberechtigten die Gefahr, dass er seinen dem Grunde nach gegebenen Pflichtteilsanspruch der Höhe nach nicht beziffern und ihn damit faktisch nicht durchsetzen kann. Umgekehrt sähe sich der Erbe bei einem nicht erstellten Verzeichnis der Gefahr von Vollstreckungsmaßnahmen nach § 888 ZPO ausgesetzt."

 

Montag, 13. Mai 2024

LG Frankfurt: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für eine Stufenklage?

In einem laufenden Verfahren verwies die Gegenseite auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 29.05.2019 - 2-04 O 242/18. Dieses ist so falsch, dass ich darauf hier kurz eingehen möchte.

Der Pflichtteilsberechtigte erhob eine Stufenklage und forderte in der ersten Stufe ein notarielles Nachlassverzeichnis. Ein Notar war beauftragt, das Verzeichnis lag noch nicht vor. Das LG Frankfurt wies die Klage ab, da dem Pflichtteilsberechtigten das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Pflichtteilsberechtigte habe noch Auskünfte gefordert und daher sei das notarielle Nachlassverzeichnis noch nicht fertig. Das ist leider falsch.

Das Rechtsschutzbedürfnis kann fehlen, wenn der Kläger einen einfacheren Weg hat, das gleiche Ziel zu erreichen. Mit der Klage erhält der Pflichtteilsberechtigte einen Titel, aus dem er vollstrecken kann. Zudem wird (mit der Stufenklage) die Verjährung recht zuverlässig gehemmt (mit Ausnahme der sechsmonatigen Untätigkeit nach § 204 Absatz 2 BGB). Anders als durch die Klage lässt sich dieses Ziel für den Pflichtteilsberechtigten nicht erreichen. Daher fehlt dieser Klage auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

Das Gericht hat auch etwas ganz anderes geprüft. Es hat geprüft, ob ein Anlass zur Klageerhebung bestand. Dafür gibt es im Gesetz eine Vorschrift, die das LG Frankfurt nicht erwähnt (oder nicht gefunden?) hat. Nach § 93 ZPO kann der Beklagte ein sofortiges Anerkenntnis abgeben. Wenn er vorher keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, muss der Kläger die Kosten tragen. Dies ist eine angemessene Regelung. Der Kläger erhält seinen Titel in jedem Fall. Aber wenn er zu früh klagt, trägt er die Kosten.

Sonntag, 5. Mai 2024

BGH (1. Zivilsenat) zum notariellen Nachlassverzeichnis mit falschem Obersatz

Der Bundesgerichtshof erließ am 07.03.2024 einen Beschluss zum notariellen Nachlassverzeichnis (Az. I ZB 40/23). Dieser Beschluss stammt vom 1. Zivilsenat. Für das Erbrecht ist sonst der 4. Zivilsenat zuständig.

Eigentlich steht in dem Beschluss nicht viel drin:

  • Der Notar muss ohne Anlass nicht bei allen möglichen Banken anfragen, ob es dort Konten gibt.
  • Wenn im Vollstreckungstitel keine Auskunftspflicht zum fiktiven Nachlass drin steht, dann kann man diese auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht erzwingen.

Und dann hat der BGH noch einen großen Bock geschossen, indem er seinen Beschluss auf einen fehlerhaften Obersatz gestellt hat. Auf das Ergebnis hatte das keine Auswirkungen. Da aber Juristen gern unbedarft Dinge abschreiben, wird sich das Unheil schnell verbreiten. Es geht um die Frage, wann ein notarielles Nachlassverzeichnis erfüllungstauglich ist.

Falsch: Obersatz des BGH

Der BGH führte dazu aus (Rn. 34):

"bb) Liegt - wie hier - ein notarielles Nachlassverzeichnis vor, so ist die Pflicht zur Auskunftserteilung gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB erfüllt und der Pflichtteilsberechtigte kann grundsätzlich nicht dessen Berichtigung oder Ergänzung verlangen. Vielmehr ist er in diesem Fall, soweit die Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB vorliegen, auf den Weg der eidesstattlichen Versicherung verwiesen. Von diesem Grundsatz sind jedoch verschiedene Ausnahmen anerkannt (BGH, NJW 2020, 2187 [juris Rn. 10] mwN). So kann ein Anspruch auf Ergänzung beziehungsweise Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses bestehen, wenn sich der Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränkt (dazu C II 4 c cc), wenn die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspricht, dieser sich jedoch fremdes Wissen trotz Zumutbarkeit nicht verschafft hat (dazu C II 4 c dd), oder wenn in dem Verzeichnis eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen - etwa aufgrund eines Rechtsirrtums des Pflichtigen - nicht aufgeführt ist und beispielsweise Angaben über den fiktiven Nachlass oder Schenkungen fehlen (dazu C II 4 c ee). Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass nach diesen Grundsätzen im Streitfall kein Anspruch auf Ergänzung des notariellen Nachlassverzeichnisses besteht."

Zusammengefasst steht dort, dass jedes notarielle Nachlassverzeichnis erfüllungstauglich ist, wenn keine der drei Ausnahmen vorliegen, also

  • keine Ermittlungen des Notars,
  • keine Verschaffung zumutbaren Wissens durch den Erben oder
  • Fehlen einer unbestimmten Mehrheit von Nachlassgegenständen

Wo liegt das Problem? Was ist nun zum Beispiel, wenn der Notar ein Konto angibt, aber den Guthabenstand weglässt? Was ist, wenn bei einer Lebensversicherung der (nach der Rechtsprechung maßgebenliche) Rückkaufswert nicht angegeben wird? Was ist, wenn Goldmünzen als Sammelposten angegeben werden, ohne dass die Art und Anzahl benannt wird?

Nach dem Obersatz des BGH müsste in all diesen Fällen das Nachlassverzeichnis erfüllungstauglich sein. Der Pflichtteilsberechtigte würde seine Auskunft nie erhalten und könnte seinen Anspruch nie beziffern. Das Verfahren über die eidesstattliche Versicherung hilft ihm dabei auch nicht.

Richtig: Formale Vollständigkeit

Der richtige Ansatz liegt hingegen in der Frage, ob das Nachlassverzeichnis von außen so aussieht, als ob es vollständig ist. Es muss also aus sich heraus so aussehen, als ob alle Fragen beantwortet sind, auf die es ankommt. Dann ist das Nachlassverzeichnis erfüllungstauglich.

Wenn das Nachlassverzeichnis dann inhaltlich falsch sein sollte, liegt die Beweislast beim Pflichtteilsberechtigten. Kann er nachweisen, dass das Nachlassverzeichnis inhaltliche Fehler hat, kann er über einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Absatz 1 Satz 1 BGB weitere Auskünfte verlangen.

Freitag, 1. Dezember 2023

Wert eines Erbteils mit 30% Abschlag? Fehlentscheidung des OLG Hamm vom 09.03.2023

Ist ein hälftiger Erbteil weniger Wert als die Hälfte der Nachlassgegenstände? Da ist eine Frage, auf die man erst einmal kommen muss. In vielen Fällen wird ganz selbstverständlich die Hälfte angesetzt.

Im Fall des OLG Hamm (Urteil vom 09.03.2023 - 10 U 25/22) war der Vater gestorben und ein Sohn machte seinen Pflichtteilsanspruch geltend. Im Nachlass des Vaters befand sich ein hälftiger Miteigentumsanteil an einer Immobilie. Die andere Immobilie hatte der Mutter gehört. Diese war vorher verstorben und vom Vater gesetzlich zu 1/2 und zwei Kindern zu je 1/4 beerbt worden. Die Immobilie war 340.000 € wert. Für die Pflichtteilsberechnung hätte man also 255.000 € ansetzen können (170.000 € Miteigentum und 85.000 € Anteil an der anderen Hälfte). So läuft das beim OLG Hamm aber nicht. Dort ist der Miteigentumsanteil nur 144.500 € wert (15% Abschlag). Der Erbteil ist sogar nur 59.500 € wert (30% Abschlag). Wie ist das möglich?

Unter Juristen ist schon länger umstritten, ob mehrere Anteile weniger wert sein können als das Ganze. Als Grund dafür wird angefürht, dass es Streit zwischen den verschiedenen Eigentümern geben kann, der zu weiteren Kosten oder Verlusten bei der Verwertung führt. Der BGH hat bisher nur entschieden, dass er das nicht mitmacht, wenn die Ehefrau die andere Hälfte von ihrem Mann erbt und somit Alleineigentümerin ist. Alle anderen Fälle sind offen.

Unabhängig davon, wie dieser Streit einmal ausgehen könnte, ist die Begründung des OLG Hamm in jedem Fall falsch. Dort heißt es:

"Diesen Abschlag von nur 15 % hält der Senat indessen für zu gering. Rechtliche Hindernisse für eine Verwertbarkeit durch Übertragung des Erbteils im Wege des Erbschaftsverkaufs bestehen zwar nicht. Davon zu unterscheiden sind jedoch die tatsächlichen Verwertungsmöglichkeiten, d.h. wie die konkreten Möglichkeiten der Veräußerung eines Erbteils, der im Wesentlichen aus einem entsprechenden Anteil am Hausgrundstück besteht, einzuschätzen sind."
und an anderer Stelle:

"Die verbreitete Auffassung, der Erbschaftskauf an Dritte habe keine praktische Bedeutung (vgl. jurisPK-BGB/Hau § 2371 Rn. 8.; Münch-Komm-Musielak, BGB, § 2371 Rn. 15), trifft nach Einschätzung des Senats im vorliegenden Fall zu und spricht für die Vornahme eines erheblichen Abschlags."

Wo liegt der Fehler?  Die Verwertung eines Erbteils erfolgt typischerweise nicht durch Verkauf des Erbteils, sondern durch die Erbauseinandersetzung. Es ist daher falsch, wenn man danach fragt, für welchen Preis man den Erbteil wohl verkaufen könnte. Vielmehr hätte das OLG Hamm danach fragen müssen, welcher Erlös im Rahmen der Erbauseinandersetzung und Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft erzielt worden wäre. In den meisten Fällen wird das Hausgrundstück gemeinsam verkauft und der Erlös verteilt. Es bleiben dann keine 15% oder 30% übrig, die jemand anderes erhält. Daher hätte das OLG Hamm schon konkret begründen müssen, wieso dies hier anders sein soll - etwa weil es in jedem Fall eine Versteigerung gibt, die mit weiteren Kosten verbunden ist und ggf. nicht den Verkehrswert erzielt (was aber auch nicht immer der Fall ist).

Damit haben wir wieder eine Entscheidung, die doppelt bitter ist, zum einen für den Kläger, der verloren hat und zum anderen weil es weitere Gerichte geben wird, die das gedankenlos abschreiben.

Donnerstag, 23. November 2023

Notarielles Nachlassverzeichnis - Notare wollen oder können nicht mehr

Ich habe noch keinen Notar getroffen, der gern ein notarielles Nachlassverzeichnis aufnimmt. Viele akzeptieren diese Pflicht aber und erfüllen sie, wenn auch meist nicht ganz so schnell. Und dann erhalte ich in letzter Zeit von allen Seiten Schriftstücke, die es nahelegen, dass viele Notare einfach keine Nachlassverzeichnisse mehr aufnehmen. Einige davon möchte ich hier teilen. Ich habe die Schreiben zeitlich sortiert.

Mittwoch, 23. August 2023

BGH: Keine Notarbeschwerde des Pflichtteilsberechtigten

Es ist für Pflichtteilsberechtigte im Moment unheimlich schwer, den Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis effektiv durchzusetzen, wenn der Notar nicht ordentlich arbeitet. Daher gab es die Idee, dass der Pflichtteilsberechtigte gegen einen Notar eine Beschwerde zum Landgericht einlegt, wenn dieser seine Tätigeit verweigert (§ 15 Absatz 2 BNotO). Diesen Weg hat der BGH mit dem Beschluss vom 19.07.2023 - IV ZB 31/22 - endgültig verschlossen. Der Pflichtteilsberechtigte sei nicht beschwerdebefugt und könne seine Ansprüche allein gegenüber dem Erben geltend machen. Damit muss im Vollstreckungsverfahren gegen den Erben geprüft werden, ob dieser eine Beschwerde gegen den Notar einlegen muss und ggf. ob er sie auch ordentlich begründet hat. Das macht die Fälle nicht einfacher.

Mittwoch, 7. September 2022

BGH: Kein Pflichtteilsausschluss durch Wahl englischen Rechts

Kann der Erbe den Pflichtteilsanspruch ausschließen, indem er für seine Nachfolge ein Recht wählt, das keinen Pflichtteilsanspruch kennt? Im Streitfall lebte ein britischer Staatsangehöriger in Deutschland und hatte dort sein Vermögen und Kind. Er wählte aber im Testament das englische Recht.

Nein, das geht nicht. Dies entschied der BGH im Urteil vom 29.06.2022 - IV ZR 110/21. Die EU-Erbrechtsverordnung sieht in Art. 35 vor, dass jeder Staat das ausländische Recht nicht anwenden muss, wenn es gegen seine öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt. Dazu gehört bei uns vor allem das Grundgesetz. Der Pflichtteilsanspruch ist im Rahmen der Erbrechtsgarantie verfassungsrechtlich geschützt. Daher klappte der Trick des Erblassers nicht und es gab trotzdem einen Pflichtteil.

Donnerstag, 7. April 2022

Pflichtteil - Schätzung des Ortsgerichts ausreichend

Das OLG Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 08.12.2021 - 12 U 110/21, dass der Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten auch durch ein Gutachten des Ortsgerichts in Hessen erfüllt werden kann. Dabei stellte das OLG Frankfurt die Tatsachenbehauptung auf, dass die Mitglieder des Ortsgerichts über eine besondere Sachkunde für Grundstücksbewertungen verfügen. Wer so ein Gutachten schon einmal gesehen hat, fragt sich, ob das wohl stimmen kann.

Lesenswert ist dazu nun eine Anmerkung von Oster, ErbR 2022, 162. Dieser legt dar, dass die Mitglieder des Ortsgerichts keine Ahnung von Grundstücksbewertungen haben müssen und diese oft auch nicht haben.

Freitag, 23. Juli 2021

OLG Hamm zur Sichtung der Kontoauszüge durch den Notar

Das OLG Hamm (Beschluss vom 09.03.2021 - I-10 U 90/20) gibt uns einen weiteren Baustein bei der Sichtung der Kontoauszüge durch den Notar. Der Notar soll die Kontoauszüge der letzten 10 Jahre sichten und die Verfügungen zusammenstellen, die einen bestimmten Betrag übersteigen und möglicherweise Schenkungen darstellen können.

Wenn wir jetzt noch wüssten, was ein "bestimmter Betrag" ist, wären wir wieder ein ganzes Stück weiter.

Dienstag, 29. Juni 2021

BGH: Grabpflegekosten sind keine Beerdigungskosten

Nach § 1968 BGB muss der Erbe die Beerdigungskosten tragen. Bis zu einem bestimmten Punkt bestand Einigkeit, dass Grabpflegekosten nicht unter diese Vorschrift fallen, weil sie keine Beerdigungskosten sind. Dann gab es eine "erstarkende Mindermeinung" und Instanzgerichte, die das Gegenteil entschieden. In der obergerichtlichen Rechtsprechung setzte sich diese Auffassung nicht durch.

Das Thema ist nun mit dem Urteil des BGH vom 26.05.2021 - IV ZR 174/20 erledigt. Grabpflegekosten sind weiterhin keine Beerdigungskosten.

Das hat die praktische Folge, dass die Grabpflegekosten bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nicht abgezogen werden können.

Donnerstag, 4. Februar 2021

BGH: Gibt es bei nachweislich falschen Auskünften einen Auskunftsanspruch? (ja)

Es gibt im Gesetz viele verschiedene Auskunftsansprüche, bei denen ein Bestandsverzeichnis oder eine Rechnungslegung erstellt werden muss. Häufige Beispiele sind das Nachlassverzeichnis für den Pflichtteilsberechtigten oder die Rechnungslegung des Vorsorgebevollmächtigten. Nach der ständigen Rechtsprechung sind diese Auskünfte bereits dann erfüllt, wenn der Verpflichtete eine formell ordnungsgemäße Auskunft vorlegt. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob diese Auskunft auch richtig ist.

Was gilt nun aber, wenn die Auskunft nachweislich falsch ist? Damit befasste sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 03.09.2020 - III ZR 136/18. Inhaltlich ging es um Tonbandaufnahmen eines ehemaligen Bundeskanzlers. Die Aussagen gelten aber in vielen anderen Fällen genauso.

Es bleibt dabei, dass der Auskunftsanspruch erfüllt ist, wenn die Auskunft so aussieht, als ob sie vollständig ist. Wenn der Vorsorgebevollmächtigte zum Beispiel behauptet, er habe kein Geld abgehoben, dann ist der Auskunftsanspruch erfüllt. Wenn es an der Richtigkeit der Auskünfte Zweifel gibt, muss unter Umständen eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden. Diese hilft in der Praxis aber fast nie weiter.

Und nun geht der Bundesgerichtshof einen Schritt weiter. Die falsche Auskunft führt zu einem Schadensersatzanspruch, wenn sie der Verpflichtete zu vertreten hat. Der Schadensersatzanspruch wiederum führt zu einem vorbereitenden Auskunftsanspruch. Im Ergebnis besteht der Auskunftsanspruch daher mit anderer Begründung weiter, wenn die Auskünfte nachweislich falsch sind. Die Gerichte können daher nicht mehr - wie bisher üblich - Beweisangebote beiseite schieben, die belegen, dass die erteilten Auskünfte falsch sind.