Montag, 30. Dezember 2024

OLG Hamm: Bestreiten der Echtheit eines Testaments unsubstantiiert

Das OLG Hamm führte in seinem Urteil vom 02.07.2024 - I-10 U 91/23, Rn. 43 - folgendes aus:

Soweit der Kläger die Echtheit der handschriftlich erstellten Testamente vom 05.12.2013
und 01.05.2015 in der Berufungsinstanz erstmals bestritten hat, war dieses Bestreiten unsubstantiiert und deshalb unerheblich.
Das neue Bestreiten hat der Kläger mit seinem Prozessverhalten in dem parallel geführten Verfahren vor dem Amtsgericht Essen (AZ: 158 VI 2108/17) begründet (Bd II, Bl. 92). Im Senatstermin wurde hierzu lediglich erklärt, dass der Grund in inhaltlichen Widersprüchlichkeiten der Testamente liege, die sich aus dem Vortrag der Gegenseite und der Beweisaufnahme vor dem Nachlassgericht ergeben hätten (vgl. Berichterstattervermerk, Bd II Bl. 249). Die nun behauptete Unechtheit konnte weder auf das Schriftbild, die dort befindlichen Unterschriften des Erblassers oder das sonstige Erscheinungsbild der testamentarischen Verfügungen gestützt werden. Vor dem weiteren Hintergrund der insoweit unauffällig erscheinenden handschriftlichen Verfügungen vom 05.12.2013 und vom 01.05.2015 ordnet der Senat deshalb dieses neue Bestreiten als substanzlos und damit als unerheblich ein.

Mir erscheint das sehr merkwürdig. Wer bei der Errichtung eines Testaments nicht dabei war, kann seine Echtheit mit Nichtwissen bestreiten. Das muss er nicht weiter begründen. Auch wenn ein Testament toll aussieht, kann es gefälscht sein. Dafür gibt es ja Schriftsachverständige und ihre Untersuchungsmethoden.

Eine andere Frage ist, ob das Bestreiten in der Berufungsinstanz noch zulässig war, weil es ggf. bereits in der ersten Instanz möglich gewesen wäre. Darauf hat das OLG Hamm sein Urteil jedoch nicht gestützt. So, wie es dort steht, ist es vermutlich falsch.

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