Der BGH entschied am 01.12.2011 - III ZR 71/11 - einen Fall zu einem Treuhandvertrag. Die Entscheidung ist jedoch auch für diejenigen interessent, die mit einer Vorsorgevollmacht handeln. Der Vorsorgevollmacht liegt in der Regel ein Auftrag zugrunde. Nach dem Auftragsrecht ist der Bevollmächtigte verpflichtet, dem Vollmachtgeber (oder dessen Erben) auf Verlangen Auskunft über den Stand des Geschäfts zu erteilen. Hiergegen verteidigte sich mancher Bevollmächtigte mit der Ansicht, die Auskünfte für den Zeitraum von vor über drei Jahren seien verjährt. Dem tritt der BGH nun entgegen: Die Auskunftsansprüche verjähren nicht vor der Beendigung des Auftrags. Der Bevollmächtigte muss daher bereits während des Auftrags Auskunft für die gesamte Zeit erteilen. Nach der Beendigung des Auftrags steht dem Vollmachtgeber überdies ein Anspruch auf Rechnungslegung für die gesamte Auftragszeit zu.
Für den Vorsorgebevollmächtigten ist diese Rechtslage in der Regel misslich. Sie lässt sich aber durch entsprechende Gestaltungen im Vorsorgevertrag verbessern.
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