Im Fall des OLG Stuttgart hatte die Berechtigte eine Vollmacht erteilt und war danach gestorben. Die Bevollmächtigte übertrug (vereinfacht) einen Miteigentumsanteil am Grundstück. In dieser Konstellation ist es anerkannt, dass der Bevollmächtigte die Erben vertritt. Es ist daher nicht erforderlich, dass die Erben ermittelt werden - es sei denn der unglückliche Bürger muss im Bezirk des OLG Stuttgart sein Recht suchen. Dieses war im Beschluss vom 25.11.2011 der Auffassung, es müssten zunächst die Erben eingetragen werden. Das ist eine Fehlentscheidung.
Das schlimme ist, dass das OLG Stuttgart im Ansatz alle Voraussetzungen richtig feststellt und trotzdem zum falschen Ergebnis gelangt. Das OLG Stuttgart stellt zutreffend fest:
- Der Bevollmächtigte vertritt die Erben des Vollmachtgebers (Rn. 15)
- Das Grundbuchamt hat nicht willkürlich und ohne Anhaltspunkte zu prüfen, ob die Vollmacht widerrufen wurde (Rn. 18) oder ob ein Vollmachtsmissbrauch vorliegt (Rn. 19)
- Die Erben waren unbekannt, es gab keine Hinweise auf einen Vollmachtswiderruf oder einen Vollmachtsmissbrauch (Rn. 21)
Ergänzung (19.07.2012):
Das OLG Dresden hat in seinem Beschluss vom 12.04.2011 - 17 W 1272/10, 17 W 1273/10 - entschieden, dass eine Voreintragung der Erben für eine Grundbuchberichtigung mittels einer transmortalen Vollmacht nicht erforderlich ist.
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