Donnerstag, 14. Februar 2013

Bekanntgabe bei einem gemeinschaftlichen Testament

Bei einem gemeinschaftlichen Testament sind nach dem Tod des Erstversterbenden alle Verfügungen bekanntzugeben, die in der Wir-Form abgefasst sind (OLG Schleswig, Beschluss vom 23.11.2012 - 3 Wx 74/12).

Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten sind nach § 349 Abs. 1 FamFG nur die Verfügungen des erstversterbenden Ehegatten zu eröffnen. Die Verfügungen des überlebenden Ehegatten bleiben geheim, wenn sie sich trennen lassen.

In der Praxis greift dies allerdings fast nie ein. Regelmäßig formulieren die Ehegatten das Testament in der Wir-Form, also zum Beispiel: "Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten, setzen wir unseren Sohn Max zum Schlusserben ein." In diesem Fall muss das Nachlassgericht das gesamte Testament eröffnen. Auch die Einsetzung des Schlusserben Max ist eine Verfügung (auch) des erstversterbenden Ehegatten, auch wenn sie am Ende nicht zum tragen kommt, weil der andere Ehegatte Alleinerbe wird. Die Pflicht zur Testamentseröffnung knüpft jedoch nicht daran an, ob die Verfügung zum Tragen kommt. Zum Beispiel sind auch frühere Testamente zu eröffnen, die später widerrufen wurden.  Das OLG Schleswig hat also nur ausgesprochen, was sich schon aus dem Gesetz ergibt.

Leider funktioniert das in der Praxis nicht immer. Die Beteiligten erhalten hin und wieder vom Amtsgericht eine Testamentskopie, bei der ein Teil abgedeckt ist. Wenn der bekannte Teil in der Wir-Form verfasst ist, spricht viel dafür, dass auch der unbekannte Teil in der Wir-Form verfasst ist. Leider können die Beteiligten gerade dies nicht prüfen. Sie müssen daher auf Verdacht gegen die Nichteröffnung vorgehen, was es nicht leichter macht.

Ergänzung (17.10.2013) :  Die Unsitte, dass Testamente unvollständig bekanntgegeben werden, scheint in der Praxis recht häufig vorzukommen. Ich durfte mich in diesem Jahr dazu mit den Amtsgerichten Schwedt (Oder) und Marienberg Zweigstelle Annaberg anlegen. Die Mandanten haben die vollständigen Testamentskopien im Ergebnis erhalten. Meistens gehen die Mandanten aber nicht deswegen zum Anwalt, sondern aus anderen Gründen. Bei der Erstberatung sehe ich dann, dass die Bekanntgabe unvollständig war.

2 Kommentare:

  1. Hallo,
    genau das ist in meinem Fall passiert ! Mir sind dadurch viele Nachteile entstanden , wie z.B. zurückliegende Kontoauszüge , die nicht mehr eingesehen werden können da bereits von der Bank gelöscht.
    Was kann man gegen eine falsche Eröffnung rechtlich machen ??? Kann man dadurch eventuell irgendwelche Fristen aufheben ? z.B. die 3 jährige Verjährung auf das Pflichtteil ???

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  2. Aus meiner Sicht können in solchen Fällen Amtshaftungsansprüche entstehen. Urteile sind mir dazu jedoch bisher nicht bekannt. Der Nachweis der Schadenshöhe ist schwierig.

    Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs ist (mit einer Ausnahme) kenntnisabhängig. Zunächst müsste man daher prüfen, ob die Verjährung im konkreten Einzelfall überhaupt begonnen hat. Ich habe hier einen Rechner zur Verjährung von Pflichtteilsansprüchen eingestellt: http://www.erbrecht-papenmeier.de/ratgeber/pflichtteil-verjaehrungsrechner.php

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