Wenn der Erblasser seiner Lebensgefährtin mündlich sein Kontoguthaben geschenkt hat, darf die Lebensgefährtin das Geld nach dem Erbfall mit einer Vollmacht abheben (LG Aachen, Urteil vom 22.03.2013 - 9 O 387/12 - NJW-Spezial 2013, 552).
In der NJW-Spezial wird von einem Urteil des Landgerichts Aachen vom 22.03.2013 berichtet. Der Erblasser wurde von seinen Brüdern beerbt. Diese mussten feststellen, dass die Lebensgefährtin des Erblassers nach dessen Tod ca. 31.000 € vom Erblasserkonto abgehoben hatte. Dazu nutzte die Lebensgefährtin eine Vollmacht des Erblassers, die über dessen Tod hinaus fortbestand. Die Erben verklagten daher die Lebensgefährtin auf Rückzahlung des Geldes ... erfolglos.
Die Lebensgefährtin verteidigte sich erfolgreich gegen die Klage. Sie behauptete, der Erblasser habe ihr das Kontoguthaben mündlich geschenkt. Die Lebensgefährtin sollte das Geld erhalten, wenn der Erblasser stirbt. Für eine solche Behauptung trug die Lebensgefährtin die Beweislast. Scheinbar wurden hierzu Zeugen vernommen, die die mündliche Schenkung bestätigten. Das ist der Punkt, an dem sich der Rechtsstreit entschieden hat. Ob die Zeugen nach den Regeln der Vernehmungslehre befragt wurden, lässt sich dem Bericht über die Entscheidung nicht entnehmen.
Mit der mündlichen Schenkung gewinnt die Lebensgefährtin den Rechtsstreit. Die Schenkung war zunächst formunwirksam, wurde aber durch die Vollziehung geheilt. Die Vollziehung der Schenkung ist auch noch nach dem Tod des Erblassers durch einen Bevollmächtigten möglich (wenn ihm das Insichgeschäft gestattet ist).
Abzugrenzen war die Schenkung hier noch von einer sogenannten Schenkung von Todes wegen, die nicht durch einen Bevollmächtigten vollzogen bzw. geheilt werden kann. Die Schenkung von Todes wegen steht unter einer Überlebensbedingung. Die wichtige Frage muss lauten: Was sollte passieren, wenn die Lebensgefährtin vor dem Erblasser verstorben wäre. Hätten dann die Erben der Lebensgefährtin das Kontoguthaben erhalten sollen? Ob diese Frage im Rechtsstreit formuliert wurde, lässt sich dem Bericht leider auch nicht entnehmen.
Rechtsanwalt Dr. Thomas Papenmeier ist als Rechtsanwalt und als Buchautor mit dem Thema Vollmachtsmissbrauch befasst. Zur Webseite...
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