Der Erblasser hatte eine Tochter und einen Sohn. Der Sohn war als Alleinerbe eingesetzt. Die Tochter hätte beim Erbfall einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/4 gehabt. Deshalb ging der Erblasser auf die Tochter zu und schloss mit ihr einen Pflichtteilsverzichtsvertrag (und Erbverzicht) gegen Abfindung. Die Abfindung war nach dem Vortrag der Tochter viel zu gering. Das alleine hätte ihr aber wenig geholfen. Die Besonderheit des Falls lag nun darin, dass der Notar der Schwager des Sohnes war.
Nach § 7 Nr. 3 BeurkG ist die Beurkundung von Willenserklärungen unwirksam, wenn diese darauf gerichtet sind, einer Person, mit der der Notar ... in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade verschwägert ist, einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen. Der Sohn war im Verhältnis zum Notar im zweiten Grad verschwägert. Die Vorschrift war somit anzuwenden. Das OLG Düsseldorf erachtete den Pflichtteilsverzicht und Erbverzicht jedoch als wirksam, weil dem Sohn dadurch kein rechtlicher Vorteil verschafft werde.
Nun drängt sich die Frage auf: Wieso denn nicht? Wenn sich die gesetzliche Erbquote bzw. die Pflichtteilsquote verdoppelt, ist das doch ein ordentlicher rechtlicher Vorteil. Ebenso vorteilhaft ist es, wenn jemand als Erbe eingesetzt ist und später nicht mit Pflichtteilsansprüchen seiner Schwester belästigt wird. Lassen wir das OLG Düsseldorf selbst sprechen:
"Der beurkundete Erb- und Pflichtteilsverzicht der Klägerin und die Annahme durch den Erblasser waren nicht darauf gerichtet, dem Beklagten einen unmittelbaren rechtlichen Vorteil zu verschaffen. Durch den Wegfall der Klägerin als Erb- und Pflichtteilsberechtigte hat sich die Rechtsstellung des Beklagten in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Erbe und als Pflichtteilsberechtigter verbessert. Die Verbesserung der Erb- und Pflichtteilsquote stellt aber lediglich eine mittelbare, von weiteren Voraussetzungen abhängige Folge des in der notariellen Urkunde erklärten Verzichts dar. Der Ursprung und die rechtliche Qualität des Erb- und Pflichtteilsrechts des Beklagten bleiben durch den Verzicht unverändert. Der Wegfall eines eventuellen Miterben und Pflichtteilsberechtigten bedingt lediglich einen möglichen zukünftigen wirtschaftlichen Vorteil, der zum Zeitpunkt der Urkundenerrichtung zudem ungewiss ist, weil die gesetzliche oder gewillkürte Erbenstellung kein gesichertes Anwartschaftsrecht bedingt."
Entschuldigung, was? Der Sohn erhalte einen möglichen zukünftigen wirtschaftlichen Vorteil, der von weiteren Voraussetzungen abhänge. Ja, sterben muss der Erblasser noch. Das wars aber auch schon, denn einen Pflichtteilsanspruch hat der Sohn in jedem Fall. Und eine doppelte Pflichtteilsquote (1/2 statt 1/4) ist nunmal vorteilhaft. Der Vorteil ist nicht nur ein wirtschaftlicher Vorteil, sondern auch ein rechtlicher Vorteil. Oder wieso kann ich für meine Mandanten sonst den Pflichtteilsanspruch einklagen? Und ungewiss ist da auch nichts. Die rechtliche Position des Sohnes wird durch den Erbverzicht in der Urkunde unmittelbar verbessert.
Das OLG Düsseldorf hat die Revision zugelassen. Ich wünsche mir, dass die Tochter die Kraft findet, die Ansicht des OLG Düsseldorf vom Bundesgerichtshof korrigieren zu lassen. Andernfalls wäre es sogar möglich, dass ein Notar einen Erb- und Pflichtteilsverzicht zwischen seinen Geschwistern und seinen Eltern beurkundet. Solche Arten notarieller "Vetternwirtschaft" kann niemand ernsthaft wollen. Die Regelung in § 7 BeurkG sollte das gerade verhindern.
Update: Nach eine Hinweis in der ErbR 2014, 78 ist die Revision nicht eingelegt worden. Der Kollege Dr. Kuhn hält die Entscheidung in seiner Anmerkung in der ErbR 2014, 80 ebenfalls für falsch.
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