In der Fachzeitung wird ein Beschluss des OLG München vom 08.10.2025 - 33 W 1013/25 e mit den folgenden Leitsätzen zitiert:
"1. Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Pflicht des zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilten Erben, gegen einen seiner Urkundstätigkeit nicht ordnungsgemäß nachkommenden Notar im Wege der Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO oder disziplinarrechtlich vorzugehen, dient allein dem Zweck, den Notar zur Erfüllung seiner grundsätzlich bestehenden gesetzlichen Urkundsgewährungspflicht anzuhalten.(Rn.18)
2. Der Erbe muss eine Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO gegen einen seine Urkundstätigkeit verweigernden Notar nur dann erheben, wenn diese geeignet ist, den Notar zur Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses anzuhalten.(Rn.19)
3. Will das Gericht die Verhängung eines Zwangsgeldes mit einer nicht erhobenen Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO oder sonstigen Disziplinarmaßnahme begründen, muss es prüfen, ob diese hinreichend Aussicht auf Erfolg gehabt hätten.(Rn.17)"
Und tatsächlich steht das auch in dem Beschluss. Aber diese Meinungsäußerungen des OLG München tragen den Beschluss nicht. Es wäre interessant gewesen, wie das OLG München die Erfolgsaussichten der Beschwerde geprüft hätte. Stattdessen steht das Wesentliche in Rn. 21:
"Im vorliegenden Fall kann das Ergebnis einer solchen Prüfung offenbleiben,
denn der Beschwerdeführer hat innerhalb von drei Wochen nach der Ablehnung der Urkundstätigkeit durch den Notar Dr. H./Schwedt einen anderen Notar gefunden, der bereit ist, das Nachlassverzeichnis zu erstellen."
Das relativert den Erkenntnisgewinn erheblich. Gegen den Erben kann kein Zwangsgeld festgesetzt werden, wenn er einen neuen Notar beauftragt, nachdem der alte Notar seine Tätigkeit abgelehnt hat.
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