Montag, 29. Juni 2015

Umfang der Amtsermittlungspflicht zur Testierfähigkeit

Ein Gutachten über die Testierfähigkeit darf im Erbscheinsverfahren erst eingeholt werden, wenn das Nachlassgericht die Anknüpfungstatsachen ermittelt hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.05.2015 - 11 Wx 82/14).

Das zuständige Nachlassgericht (Notariat II Schwetzingen) holte im Erbscheinsverfahren ein Gutachten zur Testierfähigkeit des Erblassers ein. Es kam zu dem Ergebnis, dass der Erblasser testierunfähig war und daher gesetzliche Erbfolge eingetreten ist. Dagegen wandte sich die Ehefrau des Erblassers, die im Testament als Alleinerbin eingesetzt worden war. Das OLG Karlsruhe musste über die Beschwerde der Ehefrau entscheiden. Es hielt die bisherigen Ermittlungen des Nachlassgerichts für unzureichend und zählte auf, was das Nachlassgericht alles unterlassen hatte.

Das Nachlassgericht hatte die Anknüpfungstatsachen für das Gutachten nicht ausreichend ermittelt. Mit diesen Tatsachen steht und fällt das Gutachten. Im Einzelnen:
  • Das Nachlassgericht hätte die Beteiligten anhören müssen, die im Zeitpunkt der Testamentserrichtung näheren Kontakt zum Erblasser hatten. Insbesondere können diese Beteiligten auffällige Verhaltensweisen oder erkennbare Störungen des Lang- oder Kurzzeitgedächtnisses schildern (Rn. 21).
  • Es sind weitere Zeugen zu befragen, die in dem Zeitraum, in dem das Testament errichtet wurde, Kontakt zum Erblasser hatten. Im Fall des OLG Karlsruhe waren das der Zahnarzt (Rn. 27), eine Zeugin, die bei der Errichtung eines formunwirksamen Testaments dabei war (Rn. 22) und ein Zeuge, mit dem der Erblasser einen beabsichtigten Vertrag besprochen hatte (Rn. 26).
  • Zu vernehmen ist der Notar, der die Testamentsurkunde errichtet hat (Rn. 23).
  • Es sind Ärzte zu vernehmen, die Atteste zum Zustand des Erblassers ausgestellt haben (Rn. 24).
  • Die Behandlungsunterlagen der Krankenhäuser, in denen der Erblasser behandelt wurde, sind beizuziehen.
Der Fall des OLG Karlsruhe zeigt, dass die Prüfung der Testierfähigkeit bzw. Testierunfähigkeit mit Aufwand verbunden ist.

Das Verfahren führt zu einer spannenden Folgefrage: Wer trägt die Kosten für das fehlerhafte Sachverständigengutachten? Der Sachverhalt klingt für mich nach einem Fall des § 21 Absatz 1 Satz 1 GNotKG. Danach werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Das heißt nicht, dass die Beteiligten kein Gutachten bezahlen müssen. Aber sie müssen auch keine zwei Gutachten bezahlen, wenn nach der erforderlichen Ermittlung der Anknüpfungtatsachen ein weiteres Gutachten eingeholt werden muss.

Mehr zum Thema: http://www.erbrecht-papenmeier.de/ratgeber/testierfaehigkeit.php

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen