Grabpflegekosten sind keine Beerdigungskosten und daher nicht vom Erben zu tragen (OLG Köln, Beschluss vom 21.11.2014 - 20 W 94/13).
Nach § 1968 BGB muss der Erbe die Beerdigungskosten tragen. Wenn jemand anders die Beerdigungskosten verauslagt hat, kann er den Betrag vom Erben erstattet verlangen. Gestritten wird seit langem darum, ob auch Grabpflegekosten zu den Beerdigungskosten gehören. Die Grabpflege fällt erst an, wenn der Erblasser beerdigt ist. Die Grabpflegekosten sind daher nach dem Wortsinn keine Beerdigungskosten. Diese Ansicht wurde in der Vergangenheit in der Literatur und von der Rechtsprechung der Instanzgerichte in Frage gestellt. Es wurde insbesondere damit argumentiert, dass Beerdigungskosten im Erbschaftsteuerrecht abzugsfähig sind (allerdings pauchal, ohne dass die Kosten tatsächlich entstanden sein müssen). Das OLG Köln vertritt die bisherige herrschende Ansicht, wonach Grabpflegekosten keine Beerdigungskosten sind.
Die Entscheidung ist auch für das Pflichtteilsrecht relevant. Dort versuchen die Erben immer wieder, Grabpflegekosten in fünfstelliger Höhe als Nachlassverbindlichkeiten anzusetzen. Diese Versuche dürften auch weiterhin erfolglos bleiben.
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