Eine Klage auf ein einfaches Nachlassverzeichnis hemmt die Verjährung des Anspruchs des Pflichtteilsberechtigten auf ein notarielles Nachlassverzeichnis (OLG Schleswig, Urteil vom 05.05.2015 - 3 U 98/14).
Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben ein Nachlassverzeichnis verlangen (§ 2314 Absatz 1 Satz 1 BGB). Er kann auch verlangen, dass das Nachlassverzeichnis von einem Notar aufgenommen wird (§ 2314 Absatz 1 Satz 2 BGB). Was ist nun aber, wenn der Pflichtteilsberechtigte zunächst ein einfaches Nachlassverzeichnis einklagt und erst später auf ein notarielles Nachlassverzeichnis wechselt? Kann der Anspruch auf das notarielle Nachlassverzeichnis dann bereits verjährt sein?
Das OLG Schleswig verneinte diese Frage. Es sei ein einheitlicher Anspruch, der in verschiedenen Stärkegraden ausgeprägt sei. Dafür spricht auch, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis meist nur verlangt wird, wenn das einfache Nachlassverzeichnis den Eindruck hinterlässt, dass es unvollständig ist. Die Ansicht des OLG Schleswig verhindert, dass der unredliche Erbe sich durch eine Verzögerung der Auskunftserteilung einen Vorteil verschaffen kann.
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Update (11.12.2018): Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung im Urteil vom 31.10.2018 - IV ZR 313/17 bestätigt.
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