Donnerstag, 21. Dezember 2017

Muss Bevollmächtigter Kontoauszüge beschaffen, die der Vollmachtgeber schon hat?

Wer mit einer Vorsorgevollmacht handelt, muss dem Vollmachtgeber oder dessen Erben später Rechenschaft ablegen (§ 666 BGB). Einen solchen Fall hat auch das OLG München im Urteil vom 06.12.2017 - 7 U 1519/17 entschieden. Unter anderem führte es zutreffend aus, dass es nicht genügt, wenn der Bevollmächtigte dem Vollmachtgeber die Kontoauszüge gibt. Die Rechnungslegung muss die Vorgänge näher erläutern.

Was ist nun aber, wenn der Bevollmächtigte die Kontoauszüge an den Vollmachtgeber gegeben hat?
Dann ist es ihm kaum möglich, eine ordnungsgemäße Rechnungslegung zu erstellen. Die naheliegende Lösung erschien mir, dass der Vollmachtgeber die Kontoauszüge zurückgeben muss, damit der Bevollmächtigte mit ihnen eine Rechnungslegung erstellen kann (Kurze/Papenmeier, Vorsorgerecht, § 259, Rn. 14). Anders sieht dies nun das OLG München. In Rn. 39 des Urteils vom 06.12.2017 führt es aus:

"Selbst wenn dem Beklagten daher - wie er behauptet - infolge Weitergabe an die Klägerin keine Unterlagen mehr zur Verfügung stehen sollten, müsste er sich diese bei den kontoführenden Banken (F. Bank  und B. Bank) beschaffen und darauf gestützt das Bestandsverzeichnis erstellen."
Das ist schon ein starkes Stück. Der Vollmachtgeber holt sich erst die Unterlagen und zwingt dann den Bevollmächtigten, die Unterlagen erneut bei der Bank zu beantragen? Aber halt! Im Normalfall wird der Vollmachtgeber die Vollmachten widerrufen haben. Dann kann sich der Bevollmächtigte die Unterlagen gar nicht bei der Bank holen. Aber auch sonst frage ich mich, was sich das OLG München hier wohl gedacht hat. Der Vollmachtgeber hat ein berechtigtes Interesse an der Rechnungslegung. Aber er hat kein berechtigtes Interesse daran, dem Bevollmächtigten die Unterlagen vorzuenthalten, die er für die Rechnungslegung benötigt.

Falls das OLG München tatsächlich recht hat, gibt es eine weitere Frage: Wer trägt dann die Kosten für die Nacherstellung der Kontoauszüge? Das können - je nach Bank - schnell einmal 1.500 € sein. Konsequenterweise müsste der Vollmachtgeber diese Kosten tragen, weil der Bevollmächtigte für ihn tätig wird und für Auslagen einen Erstattungsanspruch nach § 670 BGB hat.

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