Die Schwierigkeit bei dieser Vorschrift liegt darin, dass nur missbräuchliche Schenkungen rückabgewickelt werden. Die Rechtsprechung macht daraus, dass der Erblasser kein Eigeninteresse für die Schenkung haben darf. Und genau dort wird immer heftig gestritten. Der Beschenkte behauptet dann z.B. oft, dass er die Schenkung erhalten hat, weil er den Erblasser so aufopferungsvoll gepflegt hat. So war das dann auch im Fall des OLG (OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2017 - I-10 U 75/16). Der Erblasser hatte eine neue Frau kennengelernt und diese großzügig beschenkt. Der Erbe konnte diese Geschenke erfolgreich zurückfordern.
Der Erbe muss beweisen, dass es kein lebzeitiges Eigeninteresse gab. Dabei hat ihm der Erblasser im Fall des OLG Hamm geholfen, indem er ihm schrieb:
" ... Unter diesen Umständen, die mich hart getroffen und höchst unverständlich gemacht haben, sah ich mich veranlasst, mein noch bestehendes Restvermögen zu entsorgen und einer Vererbung nach meinem Ableben zu entziehen ... "Zudem hatte die Beschenkte so viele Geschenke erhalten, dass sie nicht erklären konnte, wieso der Erblasser daran ein Eigeninteresse gehabt haben sollte.
Auch ich hatte schon Fälle, in denen der Anspruch aus § 2287 BGB vor allem wegen der netten Mithilfe des Erblassers erfolgreich war. In einem Fall schrieb die Erblasserin ihrer Tochter später, dass die Schenkung ein großer Fehler war. In einem anderen Fall vernichtete der Erblasser ein gemeinschaftliches Testament und teilte dies seiner Tochter mit. Zum Glück gab es von diese Testament eine zweite Ausfertigung. In einem dritten Fall hatte der Erblasser im Tagebuch vermerkt, wie unzufrieden er mit seinen Kindern war. In einem weiteren Fall wollte der Erblasser seinen Sohn zuvor zu einem Erbverzicht bzw. Zuwendungsverzicht bewegen. Es lohnt sich daher immer, nach Beweisen dafür zu suchen, dass der Erblasser mit der Schenkung die bindende Erbfolge verändern wollte.
Noch ein Hinweis: Bei DDR-Testamenten gilt § 2287 BGB nicht (Art. 235 § 2 S. 2 EGBGB). Dort sind missbräuchliche Schenkungen zulässig.
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