Ein überschuldeter Nachlass ist in der Regel kein Problem. Die Erben können ihre Haftung auf den Nachlass beschränken. Ein Mittel dazu ist der Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahens. Eine bedenkliche Ausnahme eröffnet nun das Amtsgericht Dresden als Insolvenzgericht in seinem Beschluss vom 03.06.2011 - 531 IN 1182/11. Danach soll es einem Erbeserben nicht mehr möglich sein, den Insolvenzantrag für den ursprünglichen Nachlass zu stellen.
Beispiel: Opa O hat einen negativen Nachlass von -10.000 €. Er wird vom Vater V beerbt. Dieser selbst hat einen Nachlass in Höhe von 20.000 €. V stirbt kurz nach O und wird von seinem Sohn S beerbt. Nach der Ansicht des AG Dresden muss S mit dem Geld des V die Schulden des O begleichen und erhält nur noch 10.000 €.
Richtig ist es hingegen so: V musste zu seinen Lebzeiten nicht für die Schulden des O aufkommen. Es gibt keinen Grund, warum sich dies durch den Tod des V ändern soll. S tritt als Erbe des V so in dessen Rechtsstellung ein, wie sie sich vor dem Tod darstellte. S erhält also 20.000 €.
Der Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 03.06.2011 ist ein erheblicher Störfaktor im erbrechtlichen Haftungsgefüge. Wenn sich dies wiederholt, sollte unbedingt sofortige Beschwerde dagegen eingelegt werden.
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