"Das durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützte Recht auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Parteien haben einen verfassungsrechtlich begründeten Anspruch darauf, über die die Entscheidung tragenden Gründe in einer Weise unterrichtet zu werden, die es ihnen ermöglicht, die maßgebenden Erwägungen zu verstehen und nachvollziehen zu können [...]. Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung von Parteivorbringen nicht nachgekommen ist [...]. Diese Grundsätze gelten im Übrigen auch im Abhilfeverfahren (§ 572 ZPO), in dem das Gericht darüber zu entscheiden hat, ob es die Beschwerde für begründet hält und ihr abhilft oder sie dem Beschwerdegericht vorlegt; denn es besteht die Amtspflicht, den Inhalt der Beschwerdeschrift daraufhin zu überprüfen, ob die angefochtene Entscheidung ohne Vorlage an das Beschwerdegericht zu ändern ist"Wenn Anträge mit Floskeln "abgebügelt" werden, ist das immer besonders ärgerlich. Wir machen uns als Rechtsanwälte die Mühe, ausführlich vorzutragen und dann sowas. Umso erfreulicher ist es, dass das OLG Saarbrücken hier durchgreift.
Hier finden Sie mehr dazu, wass Ihnen im Prozess widerfahren kann, wenn Sie den falschen Richter erwischen.
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