Eine Sterbegeldversicherung dient grundsätzlich nicht der Begleichung von Beerdigungskosten.
Nicht selten findet sich im Nachlass eine Sterbegeldversicherung. Fällt diese mangels einer Bezugsberechtigung im Todesfall in den Nachlass, dann kann sie der Erbe natürlich zur Begleichung der Beerdigungskosten verwenden. Was ist aber, wenn die Sterbegeldversicherung über ein Bezugsrecht einer Person zusteht, die nicht Erbe wird? Oder was gilt, wenn die Sterbegeldversicherung nur einem von mehreren Erben zusteht? In diesem Fall muss die Sterbegeldversicherung grundsätzlich nicht für die Beerdigungskosten eingesetzt werden. Es handelt sich um eine "ganz normale" Lebensversicherung, bei der die Versicherungssumme dem Bezugsberechtigten im Todesfall zusteht (Ausnahme: rechtzeitige Widerruf durch die Erben).
Update (2023): Das OLG Brandenburg bestätigte im Urteil vom 21.03.2023 - 3 U 34/22, dass der Bezugsberechtigte die Sterbegeldversicherung nicht einsetzen muss, um die Beerdigungskosten zu tragen.
Lediglich für den Fall, dass der Nachlass überschuldet ist oder die Beerdigungskosten nicht deckt, soll der Bezugsberechtigte verpflichtet sein, mit der Sterbegeldversicherung die Beerdigungskosten zu tragen. Konstruiert wird dies über eine Schenkung unter Auflage (Joachim/Lange, ZEV 2012, 126 (128)). Weiterhin kann der Bezugsberechtigte zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet sein, wenn es hierfür einen besonderen Rechtsgrund gibt. Das kann zum Beispiel ein ausdrücklicher Vertrag mit dem Erblasser oder eine Auflage im Testament sein. Diese Fälle sind nach meiner praktischen Erfahrung jedoch sehr selten.
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