Der BGH erließ am 14.12.2011 unter dem Aktenzeichen IV ZR 132/11 einen Hinweisbeschluss. In diesem Beschluss äußerte sich der BGH zur sogenannten Totenfürsorge. Der Inhaber der Totenfürsorge entscheidet, wo und wie der Erblasser beerdigt wird. Der BGH nahm in seinem Hinweisbeschluss an, dass die Totenfürsorge dem Bruder des Erblassers zustehen kann, wenn der Erblasser zu diesem ein gutes Verhältnis hatte, zu seiner Tochter hingegen keinen Kontakt hatte. Gesetzlich geregelt ist diese Frage nicht, so dass der BGH hier einen gewissen Entscheidungsspielraum hatte.
Der Beschluss des BGH enthält eine weitere Erwägung, die etwas verdeckt zum Ausdruck kommt. Der BGH nimmt an, dass der Totenfürsorgeberechtigte aus dem Zivilrecht verpflichtet sein könne, die Beerdigung zu bezahlen (Rn. 10, 11, 12). Diese Verpflichtung soll unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung aus den Bestattungsgesetzen der Bundesländer bestehen. Einen Rechtsgrund nennt der BGH nicht. Nach seiner Entscheidung kam es auf diese Frage auch gar nicht an. Die Annahme des BGH ist zudem fehlerhaft. Andernfalls könnte der Erblasser in einer Bestattungsverfügung zu Lasten eines Dritten festlegen, dass dieser die Beerdigungskosten tragen muss. Zutreffend ist es so, dass derjenige, der die Beerdigungskosten trägt, diese nach § 1968 BGB vom Erben ersetzt verlangen kann. Ist der Nachlass überschuldet, dann bleibt derjenige, der die Beerdigung bezahlt hat, grundsätzlich auf seinen Kosten sitzen. Mit etwas Glück kann er sich die Kosten vom Unterhaltsverpflichteten (§ 1615 Absatz 2 BGB) oder von demjenigen zurückholen, der nach dem Landesbestattungsgesetz verpflichtet ist (Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag - BGH, Urteil vom 17.11.2011 - III ZR 53/11).
Edit: Gutzeit/Vrban weisen in ihrem Aufsatz in der NJW 2012, 1630 (1631) nun ebenfalls darauf hin, dass aus der Totenfürsorgeberechtigung keine Pflicht des Totenfürsorgeberechtigten erwächst, die Bestattung zu organisieren, durchzuführen oder zu bezahlen. Dafür spricht, dass der Erblasser den Totenfürsorgeberechtigten frei bestimmen kann. Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn der mit der Totenfürsorge Betraute der Übernahme der Totenfürsorge zugestimmt habe.
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