Das OLG Schleswig-Holstein musste in einem Beschluss vom 15.02.2012 - 3 W 10/12 - über eine Streitwertbeschwerde in einer Pflichtteilssache entscheiden. Im Verfahren war die Frage aufgeworfen worden, ob eine (echte) Stufenklage vorlag oder nur eine Auskunftsklage. Bei der Stufenklage werden neben dem Anspruch auf Auskunft bereits die Ansprüche auf Wertermittlung, eidesstattliche Versicherung und Zahlung anhängig gemacht. Das hat den großen Vorteil, dass diese Ansprüche im Verfahren nicht verjähren können. Die reine Auskunftsklage ist hingegen in der Regel viel billiger.
Hier hatte der Kläger nur Auskunftsansprüche geltend gemacht. Zusätzlich hatte er in der Begründung der Klage angekündigt, dass er einen Zahlungsantrag formulieren werde, wenn er ihn beziffern könne. Das OLG Schleswig-Holstein befand: Eine "echte" Stufenklage ist das nicht. Es hat damit wohl auch recht. Die Anträge werden üblicherweise vor der Begründung im Fettdruck gestellt. Dort fanden sich auch Anträge, aber eben nur Auskunftsanträge.
Ich halte in der Regel wenig davon, mit reinen Auskunftsklagen zu "experimentieren". Gerade wenn aus dem Auskunftstitel später noch vollstreckt werden muss, kann der Anspruch auf Wertermittlung oder auf Zahlung nur zu leicht verjähren. Hier sollte kein Risiko eingegangen werden. In vielen Fällen trägt die Kosten am Ende ohnehin der Erbe.
Die Kosten, die der Erbe tragen muss, sind geringer, wenn (nur) eine Auskunftsklage vorliegt. Schlecht ist das dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte aufgrund einer Vergütungsvereinbarung ein höheres Anwaltshonorar zahlen muss, als er vom Erben erstattet bekommt. In diesem Fall wäre die Stufenklage besser gewesen.
Wie Sie Ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen sollten, erfahren Sie hier.
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