Durch die Zahlung von 39 € konnte sich ein Betroffener gegen die Bestellung eines Betreuers wehren (BGH, Beschluss vom 07.03.2012 - XII ZB 583/11)
Ein Schuldner hatte eine Vorsorgevollmacht erteilt. Als der Gerichtsvollzieher einen Titel in Höhe von sagenhaften 39 € vollstrecken wollte, wirkte der Vorsorgebevollmächtigte des wohl geschäftsunfähigen Schuldners daran nicht mit. Der Gerichtsvollzieher beantragte daher eine Betreuung. Das Amtsgerichts folgte dem Antrag und bestellte einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post und Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern. Damit war das Amtsgericht weit über das Ziel hinausgeschossen. und dennoch wurde es vom Landgericht im Rahmen der Beschwerde gehalten. Der Bundesgerichtshof sah das anders und fand im Rahmen der Rechtsbeschwerde deutliche Worte für die unverhältnismäßige weite Betreuung. Im Ergebnis hob der Bundesgerichtshof die Betreuung allerdings auf, weil ihr Anlass entfallen war: Der Schuldner hatte einfach die 39 € bezahlt.
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