Freitag, 13. April 2012

Abschichtung - Grundbuchbewilligung nur des Ausscheidenden

Wenn ein Erbe im Wege der Abschichtung aus einer Erbengemeinschaft austritt, muss nur der austretende Erbe die Grundbuchberichtigung bewilligen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.11.2011 - 3 W 124/11).

Bei einer Erbengemeinschaft kann ein Miterbe im Wege der sogenannten Abschichtung austreten, wenn alle Miterben damit einverstanden sind. Der Nachlass wächst dann den verbleibenden Miterben an. Bleibt nur ein Miterbe übrig, ist der Nachlass damit auseinandergesetzt. Beispiel: Der Erblasser wird von seiner Ehefrau zu 1/2 und von seinen beiden Kindern zu je 1/4 beerbt. Ein Kind scheidet im Wege der Abschichtung aus. Dann steht der Nachlass der Ehefrau zu 2/3 und dem anderen Kind zu 1/3 zu. (Hier lesen Sie mehr zur Berechnung der Quoten bei der Abschichtung.)

Wenn zum Nachlass ein Grundstück gehört, muss die Abschichtung auch im Grundbuch vollzogen werden. Hierzu verlangt zum Beispiel das Grundbuchamt Eilenburg notariell beglaubigte Grundbuchberichtigungsbewilligungen aller Miterben. Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied nun, dass die Bewilligung des ausscheidenden Erben genügt (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.11.2011 - 3 W 124/11). Das ist vor allem eine Kostenfrage. Im obigen Beispiel würde nur eine Gebühr anfallen und nicht drei.

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